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§ 118a BremBG - Lektorinnen und Lektoren

Bibliographie

Titel
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Amtliche Abkürzung
BremBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2040-a-1

(1) Lektorinnen und Lektoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden, für die Dauer von zwei Jahren ernannt. Bei Bewährung ist eine zweimalige Verlängerung von jeweils zwei Jahren möglich. Die Verlängerung um sechs Monate ist dann zulässig, wenn das Beamtenverhältnis auf Zeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen wird ermächtigt, die Verlängerung um höchstens weitere sechs Monate zuzulassen. Lektorinnen und Lektoren können bei Bewährung und dem Vorliegen eines dienstlichen Interesses und bei Vorliegen der allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, ohne zunächst zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt worden zu sein.

(2) Einstellungsvoraussetzung für Lektorinnen und Lektoren ist neben den allgemeinen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium und eine Promotion.