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  • ab 23.06.2017 (aktuelle Fassung)

§ 23a BremHG - Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Dienstleistung

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Dienstleistung werden als Beamtinnen oder Beamte auf Zeit oder unter den Voraussetzungen des § 118 Absatz 2 Satz 3 des Bremischen Beamtengesetzes auf Lebenszeit oder als Angestellte befristet oder unbefristet beschäftigt. Sie werden dem Aufgabenbereich einer oder mehrerer Hochschulprofessuren zugewiesen; ihnen obliegen nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. In besonders begründeten Einzelfällen kann unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(2) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein zur Promotion berechtigendes abgeschlossenes Hochschulstudium, bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis in der Regel eine Promotion.

(3) Die Lehrverpflichtung richtet sich nach der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung.