§ 13a SVG - Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Amtliche Abkürzung
SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-4

(1) 1Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz oder Dienst als Soldat auf Zeit geleistet, bestimmen sich seine Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 5, 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit. 2Entlassungsgeld, das dem Soldaten auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach dem Wehrsoldgesetz zugestanden hat, wird angerechnet. 3Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn nach Beendigung des früheren Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse nach § 11 nicht zugestanden haben oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren geendet hat. 4Die Anspruchszeiten auf Berufsförderung, die auf Grund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wurden, sind von der nunmehr zustehenden Förderungsdauer abzuziehen. 5Der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse verkürzt sich um die Zeit, für die früher Übergangsgebührnisse gezahlt wurden. 6Ausgleichsbezüge, die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach § 11a zugestanden haben, sind auf den Anspruch auf Übergangsgebührnisse oder Ausgleichsbezüge aus dem neuen Dienstverhältnis anzurechnen. 7Die Übergangsbeihilfe verringert sich um den früher gezahlten Betrag.

(2) 1Einem Soldaten mit einer Gesamtdienstzeit von mehr als zwölf Jahren zum Dienstzeitende kann auf Antrag eine weitere Förderung im Umfang von insgesamt höchstens sechs Monaten nach Dienstzeitende gewährt werden, wenn

  1. 1.

    er entweder den Anspruch auf Förderung nach § 5 bereits vollständig ausgeschöpft oder nur noch einen Restanspruch auf Förderung im Umfang von bis zu sechs Monaten hat und

  2. 2.

    ein Bedarf für weitere Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung zum Zweck der beruflichen Eingliederung besteht und

  3. 3.

    er im neuen Dienstverhältnis eine Wehrdienstzeit von mindestens sechs Monaten abgeleistet hat.

2Beträgt die Gesamtdienstzeit mindestens 20 Jahre, kann der Förderungsumfang nach Satz 1 um weitere vier Monate verlängert werden. 3Für den Bewilligungszeitraum stehen auch Übergangsgebührnisse zu.

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Artikel 90 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932)