§ 13c SVG - Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-4
(1) 1Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung
- 1.
des § 7 Absatz 8 und des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a(1) nicht in die festgesetzte Dienstzeit,
- 2.
des § 8 Absatz 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,
- 3.
des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b(2) nicht in die Verpflichtungszeit,
- 4.
des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2(3) und des § 11 Absatz 5 nicht in die Mindestdienstzeit und
- 5.
des § 13a Absatz 1 Satz 3 nicht in die ununterbrochene Dienstzeit
eingerechnet. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für die Zeit
- 1.
einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen,
- 2.
einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
- 3.
einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit,
- 4.
einer Elternzeit,
- 5.
einer Kindererziehung in dem in § 13b Absatz 2 Nummer 3 bestimmten Umfang und
- 6.
einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von 30 Tagen.
2Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt ferner nicht bei Beurlaubungen nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes.
(3) 1Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die Ansprüche nach § 5 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 die dort genannten Zeiten in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. 2Die Ansprüche sind auf volle Monate aufzurunden. 3§ 13b Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 4Satz 1 gilt nicht bei Teilzeitbeschäftigung statt einer Elternzeit.
Müsste lauten: § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a
Müsste lauten: § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
Müsste lauten: § 9 Absatz 1 Nummer 2
Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Artikel 90 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932)