§ 13a SVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-4
Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) geleistet, berechnen sich seine Versorgungsbezüge nach den §§ 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit. Beträge, die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach § 9 des Wehrsoldgesetzes zugestanden haben, sind anzurechnen. Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner erneuten Berufung in das Dienstverhältnis bereits Dienst als Soldat auf Zeit geleistet, richtet sich der Umfang der Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach der Gesamtdienstzeit. Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn nach Beendigung des früheren Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse nach § 11 nicht zugestanden haben oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren geendet hat. Die Anspruchszeiten auf Berufsförderung, die auf Grund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wurden, sind von der nunmehr zustehenden Förderungsdauer abzuziehen. Der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse verkürzt sich um die Zeit, für die früher Übergangsgebührnisse gezahlt wurden. Die Übergangsbeihilfe verringert sich um den früher gezahlten Betrag.