§ 13a SVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Amtliche Abkürzung
SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-4

Wird ein ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, so ist bei Beendigung dieses Dienstverhältnisses der Berechnung der Versorgungsbezüge nach den §§ 11 und 12 die Gesamtdienstzeit zugrunde zu legen. Beträge, die auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses nach den §§ 11 bis 13 und 47 Abs. 1 Satz 2 zugestanden haben, sind anzurechnen. Der Umfang einer Berufsförderung richtet sich nach der Gesamtdienstzeit. Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn nach Beendigung des früheren Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse nach § 11 nicht zugestanden haben oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren geendet hat. Zeiten einer auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses gewährten Berufsförderung sind auf die nunmehr zustehende Berufsförderung anzurechnen; in diesen Fällen gilt § 13b Abs. 3 sinngemäß.