§ 32 StudienplatzvergabeVO - Delegation und Serviceverfahren der Stiftung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Studienplatzvergabe (StudienplatzvergabeVO)
- Amtliche Abkürzung
- StudienplatzvergabeVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-8
(1) Die Hochschulen können bei der Vorbereitung und bei der Umsetzung der von ihnen zu treffenden Auswahlentscheidung externe Dienstleister mit einbeziehen. Auswahlverfahren können mit vergleichbaren Verfahren anderer Hochschulen auch aus anderen Ländern zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden werden.
(2) Bei der Vergabe von Studienplätzen in Örtlichen Vergabeverfahren und Anmeldeverfahren kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 8 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Staatsvertrags in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann am DoSV teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Bescheide (Zulassungs-, Rückstellungs- und Ablehnungsbescheide sowie Ausschlussbescheide) zu erstellen und zu versenden.
(3) Der Zulassungsantrag muss im Örtlichen Vergabeverfahren über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 22 (Bewerbungsfrist) genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen).
(4) Die Hochschulen geben die Ranglisten im DoSV für das Sommersemester bis spätestens 15. Februar und für das Wintersemester bis spätestens 15. August frei.