Anlage 5 StudienplatzvergabeVO - Ausgleich Abiturdurchschnittsnote (zu § 25 Abs. 8)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Studienplatzvergabe (StudienplatzvergabeVO)
- Amtliche Abkürzung
- StudienplatzvergabeVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-8
(1) Für jedes Bundesland wird eine auf eine Stelle nach dem Komma gerundete Differenz zur Abiturdurchschnittsnote aller Bundesländer ermittelt (Länderausgleichssubtrahend), die von der Abiturdurchschnittsnote der jeweiligen Bewerberin oder des jeweiligen Bewerbers unabhängig von dem Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung abgezogen wird. Der hierdurch erreichbare Wert der Abiturdurchschnittsnote wird auf 1,0 (bester) und 4,0 (schlechtester) begrenzt.
(2) Der Länderausgleichssubtrahend wird auf Basis der vom Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Ablauf der Bewerbungsfristen veröffentlichten drei aktuellsten Auswertungen der Abiturnoten im Ländervergleich ermittelt.