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  • ab 29.11.2019 (aktuelle Fassung)

§ 30 StudienplatzvergabeVO - Abschluss des Vergabeverfahrens und Verteilung verfügbarer Studienplätze

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Studienplatzvergabe (StudienplatzvergabeVO)
Amtliche Abkürzung
StudienplatzvergabeVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-8

(1) Das Vergabeverfahren ist abgeschlossen, wenn

  1. 1.

    die Bewerberlisten erschöpft sind oder

  2. 2.

    alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind oder

  3. 3.

    die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklärt hat.

(2) Die Hochschule soll das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklären, wenn seine weitere Durchführung im Hinblick auf die Anzahl der noch verfügbaren Studienplätze oder den Beginn der Vorlesungszeiten nicht mehr sinnvoll erscheint.

(3) Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese durch Los an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die innerhalb der festgelegten Frist bei der Hochschule die Zulassung beantragt haben (Restvergabeverfahren). Sind in einem Lehramtsfach für die verschiedenen Schulformen getrennte Zulassungszahlen festgesetzt, werden diese zusammengefasst. Einzelheiten des Verfahrens regelt die Hochschule durch Ordnung. Die Hochschule stellt das Restvergabeverfahren nach Vorlesungsbeginn ein, sobald wegen des Inhalts und Aufbaus des Studiengangs eine nachträgliche Aufnahme des Studiums nicht mehr zielführend erscheint.

(4) Im Restvergabeverfahren zugelassene Bewerberinnen und Bewerber erhalten unverzüglich einen Zulassungsbescheid; Bewerberinnen und Bewerber, die nicht ausgelost worden sind, erhalten keinen Ablehnungsbescheid.

(5) Soweit die Hochschule die Stiftung mit der Durchführung des Losverfahrens beauftragt, gilt § 5 Absatz 6.