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§ 23 StudienplatzvergabeVO - Vorabquoten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Studienplatzvergabe (StudienplatzvergabeVO)
Amtliche Abkürzung
StudienplatzvergabeVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-8

(1) Von der je Studiengang festgesetzten Zulassungszahl sind nach Berücksichtigung der gemäß § 24 Absatz 2 vorweg zuzulassenden Bewerberinnen und Bewerber vorzubehalten:

  1. 1.

    für die Zulassung von ausländischen oder staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht unter § 1 Absatz 3 fallen, 8 Prozent,

  2. 2.

    für Fälle außergewöhnlicher Härte 5 Prozent,

  3. 3.

    für Bewerberinnen und Bewerber, die dem Bundeskader eines Spitzenfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes für eine vom Olympiastützpunkt Saarbrücken (OSP) betreute Sportart angehören und aus diesem Grund an Saarbrücken als Studienort gebunden sind (Spitzensportlerinnen und -sportler), 2 Prozent; die Eigenschaft als Spitzensportler sowie die Zugehörigkeit zum Bundeskader einer Schwerpunktsportart des OSP ist durch eine Bescheinigung des OSP nachzuweisen,

  4. 4.

    für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium 5 Prozent,

  5. 5.

    für Bewerberinnen und Bewerber, die nach der Verordnung über die Studienberechtigung für die staatlichen Hochschulen des Saarlandes durch besondere berufliche Qualifikation vom 4. April 2017 (Amtsbl. I S. 402) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen eines Probestudiums eine fachgebundene Studienberechtigung zu erwerben suchen, 5 Prozent und

  6. 6.

    für Bewerberinnen und Bewerber, die für denselben Zulassungstermin von der Hochschule der Bildenden Künste Saar eine Zulassung für das Lehramtsfach Kunsterziehung (Bildende Kunst) oder von der Hochschule für Musik Saar eine Zulassung für das Lehramtsfach Musik erhalten haben, für das gewählte weitere Lehramtsfach 20 Prozent. Die Reihenfolge wird nach der Durchschnittsnote, bei Ranggleichheit durch Los bestimmt.

(2) Für jede Quote nach Absatz 1 muss bei ausreichend vorhandenen Studienplätzen mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn in der entsprechenden Quote mindestens eine Bewerberin oder ein Bewerber zu berücksichtigen ist. Ranglisten werden nur dann gebildet, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der im Rahmen dieser Quoten verfügbaren Studienplätze übersteigt.

(3) In den Quoten nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig den Quoten nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Hochschulzulassung hinzugerechnet.