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§ 32 StudienplatzvergabeVO - Delegation und Serviceverfahren der Stiftung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Studienplatzvergabe (StudienplatzvergabeVO)
Amtliche Abkürzung
StudienplatzvergabeVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-8

(1) Die Hochschulen können bei der Vorbereitung und bei der Umsetzung der von ihnen zu treffenden Auswahlentscheidung externe Dienstleister mit einbeziehen. Auswahlverfahren können mit vergleichbaren Verfahren anderer Hochschulen auch aus anderen Ländern zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden werden.

(2) Bei der Vergabe von Studienplätzen in Örtlichen Vergabeverfahren und Anmeldeverfahren kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 8 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Staatsvertrags in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann am DoSV teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Bescheide (Zulassungs-, Rückstellungs- und Ablehnungsbescheide sowie Ausschlussbescheide) zu erstellen und zu versenden.

(3) Der Zulassungsantrag muss im Örtlichen Vergabeverfahren über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 22 (Bewerbungsfrist) genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen).

(4) Die Hochschulen geben die Ranglisten im DoSV für das Sommersemester bis spätestens 15. Februar, für das Wintersemester 2020/2021 bis spätestens zum 20. September 2020 und für die folgenden Wintersemester bis spätestens 15. August frei.