Art. 2 BayDSG - Anwendungsbereich des Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
- Amtliche Abkürzung
- BayDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 204-1-I
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes - ausgenommen der Sechste Abschnitt - gelten für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Behörden, Gerichte und sonstige öffentliche Stellen des Freistaates Bayern, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(2) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Vereinigungen des privaten Rechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und an denen - ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen -
- 1.eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, oder
- 2.außer einer oder mehrerer der in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts auch eine oder mehrere der in § 2 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Vereinigungen beteiligt sind, wenn sie keine öffentlichen Stellen des Bundes gemäß § 2 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes sind.
2Beteiligt sich eine Vereinigung des privaten Rechts, auf die dieses Gesetz nach Satz 1 Anwendung findet, an einer weiteren Vereinigung des privaten Rechts, so findet Satz 1 entsprechende Anwendung.
(3) Für personenbezogene Daten in automatisierten Dateien, die ausschließlich aus verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend erstellt und nach ihrer verarbeitungstechnischen Nutzung automatisch gelöscht werden, gelten von den Vorschriften dieses Gesetzes nur die Art. 5, 7, 17 Abs. 4, Art. 25, 29 bis 31, 32 Abs. 1 bis 3, Art. 33 und 37.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für die Ausübung des Begnadigungsrechts.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für den Landtag nur, soweit er in Verwaltungsangelegenheiten tätig wird.
(6) In bezug auf Gerichte und den Obersten Rechnungshof gelten der Vierte und Fünfte Abschnitt sowie Art. 9 nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
(7) Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Datenschutz oder über Verfahren der Rechtspflege auf personenbezogene Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
(9) Dieses Gesetz lässt die Verpflichtung zur Erfahrung der in § 203 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs genannten Geheimnisse unberührt.