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  • ab 01.12.2000 (außer Kraft)

Art. 32 BayDSG - Unterstützung durch die öffentlichen Stellen (1)

Bibliographie

Titel
Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Amtliche Abkürzung
BayDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
204-1-I

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 40 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 39a des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230).

(1) 1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist von allen öffentlichen Stellen in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. 2Ihm sind alle zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu geben und auf Anforderung alle Unterlagen über die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zur Einsicht vorzulegen. 3Er hat ungehinderten Zutritt zu allen Diensträumen, in denen öffentliche Stellen Daten erheben, verarbeiten oder nutzen.

(2) 1Für

  1. 1.
    Einrichtungen der Rechtspflege, soweit sie strafverfolgend, strafvollstreckend oder strafvollziehend tätig werden,
  2. 2.
    Behörden, soweit sie Steuern verwalten oder strafverfolgend oder in Bußgeldverfahren tätig werden, und
  3. 3.
    Polizei und Verfassungsschutzbehörden

gilt Absatz 1 nur gegenüber dem Landesbeauftragten für den Datenschutz selbst und gegenüber den von ihm schriftlich besonders damit Beauftragten. 2Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 1 gelten für diese Stellen nicht, soweit das jeweils zuständige Staatsministerium im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Freistaates Bayern, eines anderen Landes oder des Bundes gefährden würde.

(3) Die Staatskanzlei und die Staatsministerien unterrichten den Landesbeauftragten für den Datenschutz rechtzeitig über Entwürfe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Freistaates Bayern sowie über Planungen bedeutender Automationsvorhaben, sofern sie die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten betreffen.

(4) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die nach Art. 27 zu führenden Verfahrensverzeichnisse dem Landesbeauftragten für den Datenschutz auf Anforderung zuzuleiten.