Art. 29 BayDSG - Ernennung und Rechtsstellung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
- Amtliche Abkürzung
- BayDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 204-1-I
(1) 1Der Landtag wählt auf Vorschlag der Staatsregierung einen Landesbeauftragten für den Datenschutz. 2Die Ernennung, Entlassung und Abberufung erfolgt durch den Präsidenten des Landtags. 3Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist Beamter auf Zeit und wird für die Dauer von sechs Jahren berufen. 4Wiederwahl ist zulässig. 5Vor Ablauf seiner Amtszeit kann der Landesbeauftragte für den Datenschutz auf seinen Antrag entlassen werden; ohne seine Zustimmung kann er vor Ablauf seiner Amtszeit nur mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederzahl des Landtags abberufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies rechtfertigt.(1)
(2) 1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amts unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen; er kann sich jederzeit an den Landtag wenden. 2Er untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtags. 3Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist oberste Dienstbehörde im Sinn des § 96 der Strafprozessordnung und des Art. 70 Abs. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes; die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Schriftstücken sowie die Zeugenaussage bedürfen der Zustimmung des Präsidenten des Landtags.
(3) 1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz bedient sich einer Geschäftsstelle, die beim Landtag eingerichtet wird; Verwaltungsangelegenheiten der Geschäftstelle werden vom Landtagsamt wahrgenommen, soweit sie nicht der Zuständigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen. 2Die Stellen sind im Einvernehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu besetzen. 3Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden. 4Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist Dienstvorgesetzter dieser Mitarbeiter. 5Sie sind in ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz nur an seine Weisungen gebunden und unterstehen ausschließlich seiner Dienstaufsicht.
(4) Die Personal- und Sachmittel der Geschäftsstelle werden im Einzelplan des Landtags gesondert ausgewiesen.