Anlage 1.15 AllGO - Nrn. 70 - 81.4
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
- Amtliche Abkürzung
- AllGO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220014400000
70 | Qualitätskontrolle von Obst und Gemüse(Verordnung [EWG] Nr. 2251/92 der Kommission vom 29. Juli 1992 über die Qualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse, ABl. EG Nr. L 219 S. 9, geändert durch Verordnung [EG] Nr. 3148/94 vom 21. Dezember 1994, ABl. EG Nr. L 332 S. 28) | |
70.1 | Beanstandungsprotokoll (Artikel 3 Abs. 12), je Partie | 47 |
70.2 | Nachkontrolle (Artikel 3 Abs. 12) | 29 bis 236 |
70.3 | Freistellung von der Versandkontrolle nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 | 176 bis 880 |
70.4 | Erneuerung der Freistellung von der Versandkontrolle nach Artikel 6 | 88 bis 440 |
70.5 | Entzug der Freistellung von der Versandkontrolle nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 | 58 |
70.6 | Bescheinigung nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 | 29 |
71 | Raumordnung | |
(Niedersächsisches Gesetz über Raumordnung und Landesplanung - NROG -) | ||
71.1 | Prüfung der Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens nach § 13 (einschließlich Beratung und Unterrichtung des Vorhabenträgers) | |
71.1.1 | Grundgebühr | 520 |
71.1.2 | für jedes weitere Beratungsgespräch zuzüglich | 420 |
71.2 | Durchführung einer Antragskonferenz nach § 14 Abs. 1 | |
71.2.1 | Grundgebühr | 3.980 |
71.2.2 | bei Beteiligung von bis zu zwei oberen oder mindestens zwei unteren Landesplanungsbehörden zuzüglich | 2.650 bis 5.300 |
71.2.3 | bei Beteiligung von bis zu vier oberen Landesplanungsbehörden zuzüglich | 7.950 bis 10.600 |
71.2.4 | bei Beteiligung anderer Bundesländer oder Staaten zuzüglich je | 600 |
71.2.5 | bei zusätzlichem Abstimmungsbedarf zuzüglich | 1.990 bis 11.940 |
A n m e r k u n g zu Nr. 71.2: Werden die Vorbereitungen zur Durchführung einer Antragskonferenz eingestellt, so sind 30 v. H. der Gebühr nach 71.2 zu erheben. | ||
71.3 | Durchführung des Raumordnungsverfahrens nach § 15 (einschließlich Landesplanerische Feststellung nach § 16 Abs. 2) | |
71.3.1 | Grundgebühr | 10.420 |
71.3.2 | bei Beteiligung von bis zu zwei oberen oder mindestens zwei unteren Landesplanungsbehörden zuzüglich | 8.960 bis 17.920 |
71.3.3 | bei Beteiligung von bis zu vier oberen Landesplanungsbehörden zuzüglich | 26.880 bis 35.840 |
71.3.4 | bei Beteiligung anderer Bundesländer oder Staaten zuzüglich je | 2.200 |
71.3.5 | bei zusätzlichem Abstimmungsbedarf zuzüglich | 7.000 bis 62.500 |
71.4 | Durchführung des Raumordnungsverfahrens nach § 17 (einschließlich Landesplanerische Feststellung nach § 16 Abs. 2) | |
71.4.1 | Grundgebühr | 6.770 |
71.4.2 | bei Beteiligung von bis zu zwei oberen oder mindestens zwei unteren Landesplanungsbehörden zuzüglich | 4.480 bis 8.960 |
71.4.3 | bei Beteiligung anderer Bundesländer oder Staaten zuzüglich je | 1.100 |
A n m e r k u n g zu Nr. 71.3 und 71.4: | ||
Wird das Raumordnungsverfahren eingestellt, so sind 75 v. H. der Gebühr nach 71.3 oder 71.4 zu erheben. | ||
71.5 | Bei Durchführung einer Ortsbesichtigung anlässlich einer Antragskonferenz nach § 14 Abs. 1, auch sofern die Vorbereitungen zur Durchführung eingestellt werden, eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 oder nach § 17, auch wenn das Raumordnungsverfahren eingestellt wird je Ortsbesichtigung zuzüglich | 590 |
71.6 | Bei Durchführung eines Erörterungstermins anlässlich eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 oder nach § 17, auch wenn das Raumordnungsverfahren eingestellt wird je Erörterungstermin zuzüglich | 4.620 |
A n m e r k u n g e n zu Nr. 71: | ||
a) Die Aufwendungen der Landesplanungsbehörde für die Erstellung von Gutachten durch Dritte nach § 21 NROG sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben. b) Soweit die Tarifnummer einen Gebührenrahmen vorgibt, ist bei dessen Ausschöpfung ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. | ||
72 | - gestrichen - |
73 | Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften | |
---|---|---|
Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 | 140 bis 710 | |
74 | Rettungsdienst | |
(Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz) | ||
74.1 | Genehmigung von Luftfahrzeugen zum Zwecke des qualifizierten Krankentransports (§§ 19, 29 Abs. 3), je Luftfahrzeug | 880 |
74.2 | Genehmigung von Krankentransportfahrzeugen (§§ 19, 22) | gebührenfrei |
A n m e r k u n g zu Nr. 74: | ||
Die Aufwendungen für die Erstellung von Gutachten durch Dritte sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben. | ||
75 | Rückforderung zu Unrecht gewährter Zuwendungen oder Geldleistungen | |
Rückforderung von Zuwendungen oder Geldleistungen | 10 v. H. der Rückforderungssumme | |
mindestens | 30 | |
höchstens | 1.460 | |
A n m e r k u n g e n zu Nr. 75: | ||
a) Von einer Gebührenerhebung ist abzusehen, wenn die Rückforderung darauf beruht, dass | ||
aa) eine Zuwendung durch nachträglich eingetretene unvorhergesehene Minderungen des Investitionsvolumens oder infolge Zuwendungen von dritter Seite gekürzt werden muss, | ||
bb) der Verwendungszweck aus Gründen, die nicht der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, nicht erreicht worden ist oder | ||
cc) die Zuwendung nicht rechtzeitig oder fristgerecht verwendet worden ist, sofern der Zuwendungsempfänger dies nicht zu vertreten hat. | ||
b) Mit der Gebühr ist der Verwaltungsaufwand für die Anforderung von Zinsen für den Rückforderungsbetrag abgegolten. | ||
76 | Schornsteinfegerwesen | |
76.1 | Schornsteinfegergesetz | |
76.1.1 | Durchsetzung einer verweigerten Kehrung oder Überprüfung durch die Verwaltungsbehörde (§ 1 Abs. 3) | 70 bis 340 |
76.1.2 | Eintragung in die Bewerberliste nach § 4 Abs. 1 | 100 |
76.1.3 | Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 Abs. 1 | |
76.1.3.1 | nach vorangegangener Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk | 170 |
76.1.3.2 | im Übrigen | 305 |
76.1.3.3 | Amtsärztliches Gutachten zur gesundheitlichen Eignung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) | Gebühr nach Nr. 13.5.1 |
76.1.4 | Überprüfung des Kehrbezirks vor Ablauf der Probezeit nach § 7 Abs. 1 Satz 2 | 305 |
76.1.5 | Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 | 100 |
76.1.6 | Aufhebung der Bestellung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 | 100 |
76.1.7 | Rücknahme oder Widerruf der Bestellung nach § 11 Abs. 1 oder 2 | 136 |
76.1.8 | Aufhebung der Bestellung nach § 11 Abs. 5 | 35 |
76.1.9 | Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 3 | 70 bis 680 |
76.1.10 | Anordnung zur Beschäftigung der erforderlichen Gesellen (§ 15) | 35 |
76.1.11 | Zulassung von Ausnahmen von dem Gebot, den Wohnsitz innerhalb oder im Nahbereich des Kehrbezirks zu nehmen (§ 17) | 70 |
76.1.12 | Bestellung eines Stellvertreters nach § 20 Abs. 1 oder in Verbindung mit § 21 Abs. 2 | |
oder nach § 28 Satz 3 | 70 | |
76.1.13 | Erlass eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen des Bezirksschornsteinfegermeisters durch die Verwaltungsbehörde (§ 25 Abs. 4 Satz 4) | 35 bis 136 |
76.1.14 | Überprüfung des Kehrbezirks nach § 26 Abs. 2 Satz 1, wenn bei der Überprüfung wesentliche Mängel festgestellt werden | 118 bis 295 |
76.1.15 | Anforderung von Aufzeichnungen aus begründetem Anlass nach § 26 Abs. 2 Satz 4 | 35 |
76.1.16 | Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 Abs. 1 | 136 |
76.1.17 | Untersagung nach § 28 Satz 1 | 35 |
76.2 | Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) | |
76.2.1 | Streichung aus der Bewerberliste nach § 3 Abs. 1 | 35 |
76.2.2 | Wiedereintragung in die Bewerberliste auf Antrag nach § 4 Abs. 2 | 100 |
A n m e r k u n g zu Nr. 76.2.2: | ||
Für Wiedereintragungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b werden Gebühren nicht erhoben. | ||
76.2.3 | Amtsärztliche Bescheinigung zur Wiedereintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) | Gebühr nach Nr. 13.5.1 |
76.2.4 | Amtsärztliche Bescheinigung zur Aufsichtsfähigkeit (§ 8 Abs. 2) | Gebühr nach Nr. 13.5.1 |
76.2.5 | Befreiung nach § 9 Abs. 1 | 35 bis 100 |
76.2.6 | Zurückstellung nach § 10 Abs. 1 | 100 |
76.2.7 | Eintragung nach § 12 Abs. 2 | 100 |
76.2.8 | Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 3 für Schornsteinfegermeister | 100 |
76.3 | Kehr- und Überprüfungsordnung vom 14. August 2000 (Nds. GVBl. S. 230) | |
Anordnung durch die Verwaltungsbehörde bei Überschreitung der Grenzwerte nach § 3 Abs. 3 (§ 11 NGefAG) | 118 bis 590 | |
77 | Schulverwaltung | |
77.1 | Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) | |
77.1.1 | Genehmigung einer Ersatzschule nach § 143 einschließlich der für die Lehrkräfte dieser Schule beantragten Unterrichtsgenehmigungen nach § 167 Abs. 2 | 212 bis 1.060 |
77.1.2 | Zulassung des Übergangs der Genehmigung einer Ersatzschule auf einen anderen Träger nach § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 | 35 bis 355 |
77.1.3 | Anerkennung einer Ersatzschule nach § 148 | 212 bis 530 |
77.1.4 | Feststellung des Ruhens der Schulpflicht nach § 160 | 70 |
77.1.5 | Anerkennung einer Ergänzungsschule nach § 161 | 140 |
77.1.6 | Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 177 NSchG in Verbindung mit § 69 NGefAGje angefangene Stunde jeder eingesetzten Bediensteten oder jedes eingesetzten Bediensteten | Gebühr nach Nr. 26.3 |
77.2 | Genehmigung von Schulbüchern | |
77.2.1 | Genehmigung eines Schulbuchs | |
77.2.1.1 | aufgrund einfacher Prüfung oder eines Gutachtens | 106 |
77.2.1.2 | aufgrund von zwei oder mehr Gutachten für jedes weitere Gutachten | 35 |
77.3 | Bereitstellung eines Internatsplatzes in einem Internatsgymnasium, | |
monatlich | 330 bis 620 | |
77.4 | Benutzung von Räumen, Anlagen und Geräten staatlicher Schulen für nichtschulische Zwecke, | |
je Tag | 7 bis 56 | |
77.5 | Besuch von Ergänzungsausbildungsangeboten zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen an öffentlichen Fachschulen unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 4 NSchG | |
77.5.1 | bei Vollzeitunterricht monatlich | 60 |
77.5.2 | bei Teilzeitunterricht monatlich | 29 |
77.6 | Verordnung über berufsbildende Schulen vom 24. Juli 2000 (Nds. GVBl. S. 178), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juli 2001 (Nds. GVBl. S. 425) | |
Zertifizierung von besonderen Leistungen im Bereich des berufsbildenden Schulwesens nach § 35a | 40 bis 154 | |
78 | Sozialgesetzbuch | |
78.1 | Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch Ärztinnen, Ärzte, Einrichtungen und Krankenhäuser nach § 121a des Fünften Buchs | 235 |
78.2 | Besichtigung im Zusammenhang mit der Genehmigung nach Nr. 78.1 | |
78.2.1 | bis zur Dauer von zwei Stunden | 218 |
78.2.2 | je weitere angefangene Stunde | 70 |
A n m e r k u n g zu Nr. 78.2: | ||
Mit der Gebühr sind die Reisekosten abgegolten. | ||
79 | Sperrzeit | |
(Verordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten vom 8. Juni 1971, Nds. GVBl. S. 223, geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 1982, Nds. GVBl. S. 400) | ||
Vorverlegung des Beginns, Hinausschiebung des Endes, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit um eine oder mehrere Stunden für einzelne Betriebe nach § 4 je nach Art und Umfang der Veranstaltung | ||
79.1 | für einen Tag | 17 bis 54 |
79.2 | für mehrere Tage in einem Monat | 64 bis 182 |
79.3 | für einen Monat | 188 bis 365 |
79.4 | für zwei bis fünf Monate | 380 bis 830 |
79.5 | für sechs Monate bis zu einem Jahr | 520 bis 2.060 |
80 | Spielbanken | |
80.1 | Niedersächsisches Spielbankgesetz | |
80.1.1 | Zulassung einer öffentlichen Spielbank nach § 2 Abs. 1 | |
80.1.1.1 | für bis zu fünf Jahre | 0,05 v. H. des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres |
80.1.1.2 | für mehr als fünf Jahre | Gebühr nach Nr. 80.1.1.1 zuzüglich für das sechste und jedes weitere Jahr 0,01 v. H. des Bruttospielertrages des letzten Geschäftsjahres |
A n m e r k u n g zu Nr. 80.1.1: | ||
Bei der erstmaligen Zulassung ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen. | ||
80.1.2 | Verlängerung einer Zulassung | |
80.1.2.1 | um bis zu fünf Jahre | Gebühr nach Nr. 80.1.1.1, bezogen auf den Bruttospielertrag des letzten Geschäfts-jahres |
80.1.2.2 | um mehr als fünf Jahre | Gebühr nach Nr. 80.1.1.2 |
80.1.3 | Änderung oder Ergänzung der Nebenbestimmungen zur Zulassung | 58 bis 880 |
80.2 | Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen vom 13. April 1992 (Nds. GVBl. S. 101), geändert durch Verordnung vom 16. Januar 1995 (Nds. GVBl. S. 3) | |
80.2.1 | Genehmigung weiterer Glücksspiele (§ 2 Nr. 3) | 118 bis 880 |
80.2.2 | Genehmigung von Spielregeln nach § 3 Abs. 1 | 58 bis 590 |
80.2.3 | Änderung oder Ergänzung der Nebenbestimmungen genehmigter Spielregeln nach § 3 Abs. 1 Satz 3 | 58 bis 295 |
80.2.4 | Genehmigung von § 4 abweichender Öffnungszeiten | 58 bis 355 |
80.2.5 | Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 3 | 58 bis 355 |
80.2.6 | Zustimmung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 | 58 bis 355 |
81 | Staatsarchive | |
(Benutzungsordnung für die Staatsarchive vom 18. Dezember 1995, Nds. MBl. 1996 S. 289) | ||
81.1 | Benutzungserlaubnis nach § 4 | |
Persönliche Einsichtnahme im Staatsarchiv (§ 2 Abs. 1) | ||
81.1.1 | für einen Tag | 9 |
81.1.2 | für fünf Tage | 29 |
81.2 | Schriftliche Auskünfte nach § 15 Abs. 2 oder andere, entsprechende Leistungen | |
je angefangene Viertelstunde der aufgewandten Arbeitszeit durch | ||
81.2.1 | eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes oder eine vergleichbare Angestellte oder einen vergleichbaren Angestellten | 19 |
81.2.2 | eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes oder eine vergleichbare Angestellte oder einen vergleichbaren Angestellten | 14 |
81.2.3 | eine Beamtin oder einen Beamten des mittleren Dienstes oder eine vergleichbare Angestellte oder einen vergleichbaren Angestellten | 10 |
81.3 | Versendung von Archivgut zur Benutzung in anderen Archiven nach § 17 sowie im Rahmen einer Ausleihe nach § 18 Abs. 2 | |
81.3.1 | je Archivalieneinheit | 12 |
81.3.2 | zusätzlich für konservatorische Maßnahmen, | |
je angefangene Viertelstunde der aufgewandten Arbeitszeit einer Beamtin oder eines Beamten des mittleren Dienstes oder einer vergleichbaren Angestellten oder eines vergleichbaren Angestellten (Technischer Dienst) | 10 | |
A n m e r k u n g zu Nr. 81.3: | ||
Aufwendungen für Verpackung, Versicherung und Beförderung sowie Aufwendungen, die Dritten für die Versendung zu zahlen sind, sind in der Gebühr nicht enthalten und gesondert als Auslagen zu erheben. | ||
81.4 | Führungen von Besuchergruppen, | |
je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 3 |