§ 5 LehrBildG - Überprüfung der institutionellen Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LehrBildG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) Die staatlichen Trägereinrichtungen der Lehrerbildung haben die Aufgabe, Qualität und Erfolg ihrer Arbeit regelmäßig zu ermitteln und zu bewerten (interne Evaluierung). Die Absolventinnen und Absolventen der Trägereinrichtungen sind hierbei zu beteiligen. Personenbezogene Daten werden nicht erhoben. Die der Evaluierung zu Grunde gelegten Qualitätsstandards und die Grundzüge des Bewertungsverfahrens sind mit dem Kultusministerium zu vereinbaren.
(2) Das Amt für Lehrerbildung berichtet dem Kultusministerium regelmäßig über die Ergebnisse der Evaluierung in seinem Geschäftsbereich. Es berichtet insbesondere über die bei Prüfungen erbrachten Leistungen der Absolventinnen und Absolventen. Der Bericht soll auch Aussagen zu Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit des Mitteleinsatzes der Lehrerbildungsmaßnahmen enthalten. Die Ergebnisse der Evaluierung sind in den Arbeitsprogrammen des Amtes für Lehrerbildung und den Arbeitsplanungen der Studienseminare zu berücksichtigen.
(3) Das Kultusministerium veranlasst die externe Evaluierung der Leistungen der in § 4 Abs. 2 bis 5 genannten staatlichen Trägereinrichtungen der Lehrerbildung.
(4) Das für die Hochschulen zuständige Ministerium beteiligt das Kultusministerium bei der Vorbereitung und bei der Berichterstattung der Evaluierung und den hierzu gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen nach § 92 des Hessischen Hochschulgesetzes.