§ 5 HLbG - Überprüfung der institutionellen Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HLbG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) 1Die staatlichen Trägereinrichtungen der Lehrerbildung haben die Aufgabe, Qualität und Erfolg ihrer Arbeit regelmäßig zu ermitteln und zu bewerten (interne Evaluierung). 2Die Absolventinnen und Absolventen der Trägereinrichtungen sind hierbei zu beteiligen. 3Personenbezogene Daten werden nicht erhoben. 4Die der Evaluierung zu Grunde gelegten Qualitätsstandards und die Grundzüge des Bewertungsverfahrens sind mit dem Kultusministerium zu vereinbaren.
(2) 1Die Ausbildungsbehörde berichtet dem Kultusministerium regelmäßig über die Ergebnisse der Evaluierung in ihrem Geschäftsbereich. 2Sie berichtet insbesondere über die bei Prüfungen erbrachten Leistungen der Absolventinnen und Absolventen. 3Der Bericht soll auch Aussagen zu Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit des Mitteleinsatzes der Lehrerbildungsmaßnahmen enthalten. 4Die Ergebnisse der Evaluierung sind in den Arbeitsprogrammen der Ausbildungsbehörde zu berücksichtigen.
(3) Das Kultusministerium veranlasst die externe Evaluierung der Leistungen der in § 4 Abs. 2 bis 5 genannten staatlichen Trägereinrichtungen der Lehrerbildung.
(4) Das für die Hochschulen zuständige Ministerium beteiligt das Kultusministerium bei der Vorbereitung und bei der Berichterstattung der Evaluierung und den hierzu gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen nach § 14 des Hessischen Hochschulgesetzes.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118)