§ 1b HessVwVKostO - Gebühr für die Festsetzung eines Zahlungsplans mit Vollstreckungsaufschub
Bibliographie
- Titel
- Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVKostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-13
(1) Für die Festsetzung eines Zahlungsplans mit Vollstreckungsaufschub nach § 29a Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von mindestens 16 Euro und höchstens 110 Euro erhoben.
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn
- 1.
der Festsetzung eines Zahlungsplans lediglich die Versendung einer Vollstreckungsankündigung nach § 2 Abs. 2 vorausgegangen ist oder
- 2.
der Gläubiger nach § 29a Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes dem Zahlungsplan widerspricht.