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  • ab 17.04.2020 (aktuelle Fassung)

§ 1b HessVwVKostO - Gebühr für die Festsetzung eines Zahlungsplans mit Vollstreckungsaufschub

Bibliographie

Titel
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Amtliche Abkürzung
HessVwVKostO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-13

(1) Für die Festsetzung eines Zahlungsplans mit Vollstreckungsaufschub nach § 29a Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von mindestens 16 Euro und höchstens 110 Euro erhoben.

(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn

  1. 1.

    der Festsetzung eines Zahlungsplans lediglich die Versendung einer Vollstreckungsankündigung nach § 2 Abs. 2 vorausgegangen ist oder

  2. 2.

    der Gläubiger nach § 29a Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes dem Zahlungsplan widerspricht.