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  • ab 17.11.1999 (aktuelle Fassung)

§ 2 EigAnVO - Aufgaben des Gemeinderats

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Amtliche Abkürzung
EigAnVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1-10

(1) Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die nach § 32 Abs. 2 GemO seiner Beschlussfassung vorbehalten sind, soweit die Hauptsatzung nicht auf Grund des § 32 Abs. 3 GemO bestimmt, dass die Beschlussfassung über die in § 32 Abs. 2 Nr. 11 bis 13 GemO bezeichneten Angelegenheiten bis zu einer bestimmten Wertgrenze dem Werkausschuss (§ 3) übertragen wird.

(2) Der Gemeinderat beschließt ferner über

  1. 1.
    die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans (§ 15),
  2. 2.
    die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes,
  3. 3.
    die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers (§ 89 Abs. 2 GemO),
  4. 4.
    die Zustimmung zur Bestellung der Werkleitung (§ 4),
  5. 5.
    den Abschluss von Verträgen, die die gemeindliche Haushaltswirtschaft erheblich belasten, und
  6. 6.
    die Rückzahlung von Eigenkapital (§ 11 Abs. 5).