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§ 52 ThürHeilBG - Ablehnungsgründe

Bibliographie

Titel
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Amtliche Abkürzung
ThürHeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2120-2

(1) Ein Kammerangehöriger kann die Übernahme des Richteramtes nur ablehnen, wenn er

  1. 1.
    das 65. Lebensjahr vollendet hat,
  2. 2.
    durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß zu führen,
  3. 3.
    durch andere ehrenamtliche Tätigkeit so in Anspruch genommen ist, dass ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann, oder
  4. 4.
    in den vier vorhergehenden Jahren als Richter eines Berufsgerichts oder des Landesberufsgerichts tätig gewesen ist.

(2) Über die Berechtigung zur Ablehnung entscheidet der Kammervorstand.