§ 52 ThürHeilBG - Ablehnungsgründe
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
(1) Ein Kammerangehöriger kann die Übernahme des Richteramtes nur ablehnen, wenn er
- 1.das 65. Lebensjahr vollendet hat,
- 2.durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß zu führen,
- 3.durch andere ehrenamtliche Tätigkeit so in Anspruch genommen ist, dass ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann, oder
- 4.in den vier vorhergehenden Jahren als Richter eines Berufsgerichts oder des Landesberufsgerichts tätig gewesen ist.
(2) Über die Berechtigung zur Ablehnung entscheidet der Kammervorstand.