§ 48 ThürHeilBG - Berufsgerichtliche Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf
- 1.Warnung,
- 2.Verweis,
- 3.Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
- 4.zeitweilige Entziehung des Wahlrechts,
- 5.Feststellung der Berufsunwürdigkeit.
(2) Die Feststellung nach Absatz 1 Nr. 5 hat den gleichzeitigen Verlust des Wahlrechts zur Folge.
(3) Auf Verweis, Wahlrechtsentziehung und Geldbuße kann nebeneinander erkannt werden.
(4) Auf einstimmigen Beschluss des Berufsgerichts kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 auf Veröffentlichung der rechtskräftigen Entscheidung in dem Mitteilungsblatt der Kammer erkannt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 ist die rechtskräftige Entscheidung öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung ist in der Entscheidung zu bestimmen.