§ 60 ThürHeilBG - Vertretung des Kammervorstands
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
Der Kammervorstand kann sich im Verfahren vor dem Berufsgericht durch eine bevollmächtigte, von ihm als geeignet befundene Person vertreten lassen.