§ 51 ThürHeilBG - Ernennung der Mitglieder, Ende des Amtes
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
(1) Das für die Organisation und Verwaltung der Berufsgerichte für Heilberufe zuständige Ministerium ernennt im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen und dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium die Vorsitzenden der Berufsgerichte und ihre Stellvertreter sowie die weiteren berufsrichterlichen Mitglieder auf die Dauer von vier Jahren. Er kann sie nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder bestellen. Wird während der Amtszeit die Bestellung neuer Mitglieder erforderlich, so werden sie für den Rest der Amtszeit bestellt.
(2) Das für die Organisation und Verwaltung der Berufsgerichte für Heilberufe zuständige Ministerium ernennt im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen und dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium ferner die ehrenamtlichen Richter aus einer Vorschlagsliste der Landesärztekammer, der Landeszahnärztekammer, der Landesapothekerkammer, der Landestierärztekammer oder der Landespsychotherapeutenkammer auf die Dauer von vier Jahren. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands, der Kammerversammlung, Angestellte der Kammer oder Medizinal-, Veterinärbeamte oder beamtete Apotheker sein. Sie müssen Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein und das 30. Lebensjahr vollendet haben. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Das Amt des Mitglieds eines Berufsgerichts (Landesberufsgerichts) endet, wenn das Mitglied im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe oder im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren berufsgerichtlichen Maßnahme verurteilt worden ist.
(4) Ein Mitglied des Berufsgerichts oder des Landesberufsgerichts ist auf Antrag des für die Organisation und Verwaltung der Berufsgerichte für Heilberufe zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen und dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium seines Amtes zu entheben, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der seiner Ernennung entgegensteht. Über den Antrag entscheidet das Landesberufungsgericht.