§ 68 KSVG - Hauptamtliche Beigeordnete
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können hauptamtliche Beigeordnete berufen. Die Gesamtzahl der hauptamtlichen und ehrenamtlichen Beigeordneten darf die nach § 64 zulässige Höchstzahl nicht übersteigen.
(2) Die Stelle der hauptamtlichen Beigeordneten ist öffentlich auszuschreiben. Die Besoldung der hauptamtlichen Beigeordneten wird vor der Ausschreibung durch den Gemeinderat im Rahmen der geltenden Vorschriften festgesetzt.
(3) Die hauptamtlichen Beigeordneten werden vom Gemeinderat gewählt. Auf die Wahl finden die Vorschriften des § 46 Anwendung.
(4) Hauptamtliche Beigeordnete haben kein Stimmrecht im Gemeinderat.
(5) Auf die hauptamtlichen Beigeordneten finden die Vorschriften der § 17 Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes sowie § 56 Abs. 4 und 5 und § 57 entsprechende Anwendung.
(6) Soweit sich für die hauptamtlichen Beigeordneten aus Absatz 1 bis 5 sowie aus anderen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften über die ehrenamtlichen Beigeordneten mit Ausnahme der §§ 66 Abs. 1 und 3 und 67 entsprechend anzuwenden.