§ 68 KSVG - Hauptamtliche Beigeordnete
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können hauptamtliche Beigeordnete berufen. Die Gesamtzahl der hauptamtlichen und ehrenamtlichen Beigeordneten darf die nach § 64 zulässige Höchstzahl nicht übersteigen.
(2) Die Stelle der hauptamtlichen Beigeordneten ist öffentlich auszuschreiben. Die Besoldung der hauptamtlichen Beigeordneten wird vor der Ausschreibung durch den Gemeinderat im Rahmen der geltenden Vorschriften festgesetzt.
(3) Die hauptamtlichen Beigeordneten werden vom Gemeinderat gewählt. Die Wahl oder Wiederwahl ist frühestens neun Monate vor Ablauf der Amtszeit zulässig. Die Wiederwahl muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vorgenommen sein. Auf die Wahl finden die Vorschriften des § 46 Anwendung.
(4) Hauptamtliche Beigeordnete haben kein Stimmrecht im Gemeinderat.
(5) Auf die hauptamtlichen Beigeordneten finden die Vorschriften des § 17 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes sowie des § 56 Absatz 4 und 5 und des § 57 entsprechende Anwendung.
(6) Auf hauptamtliche Beigeordnete, die aufgrund des § 120 Nummer 4 des Saarländischen Beamtengesetzes in ihr Amt berufen werden, finden die Absätze 1 bis 3 und 5 keine Anwendung. Die Besoldung der hauptamtlichen Beigeordneten wird durch den Gemeinderat im Rahmen der geltenden Vorschriften festgesetzt.
(7) Soweit sich für die hauptamtlichen Beigeordneten aus Absatz 1 bis 6 sowie aus anderen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften über die ehrenamtlichen Beigeordneten mit Ausnahme der §§ 66 Abs. 1 und 3 und 67 entsprechend anzuwenden.