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  • ab 22.06.1994 (aktuelle Fassung)

§ 66 KSVG - Vorzeitige Beendigung der Amtszeit und Weiterführung der Amtsgeschäfte nach Ablauf der Amtszeit

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Die ehrenamtlichen Beigeordneten können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister niederlegen; die Erklärung ist unwiderruflich.

(2) Beschließt der Gemeinderat im Lauf seiner Amtszeit, an Stelle einer oder eines bestimmten ehrenamtlichen Beigeordneten eine hauptamtliche Beigeordnete oder einen hauptamtlichen Beigeordneten zu berufen, so erlischt das Amt dieser oder dieses ehrenamtlichen Beigeordneten mit der Ernennung der oder des hauptamtlichen Beigeordneten.

(3) Die bisherigen ehrenamtlichen Beigeordneten führen die Amtsgeschäfte nach Ablauf der Amtszeit des Gemeinderates bis zur Ernennung der neuen ehrenamtlichen Beigeordneten weiter. Die Weiterführung der Amtsgeschäfte endet auch, wenn eine geringere Anzahl von Beigeordneten ernannt wird.