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  • ab 22.06.1994 (aktuelle Fassung)

§ 63 KSVG - Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung durch Beigeordnete in der vom Gemeinderat festgesetzten Reihenfolge vertreten. Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters führt die Amtsbezeichnung Erste Beigeordnete oder Erster Beigeordneter, in Städten mit mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Amtsbezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister.

(2) Im Falle gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Beigeordneten wählt der Gemeinderat für die Dauer der Verhinderung eine besondere Vertreterin oder einen besonderen Vertreter aus seiner Mitte; hierbei führt das an Lebensjahren älteste hierzu bereite Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann mit Zustimmung des Gemeinderates ehrenamtlichen Beigeordneten bestimmte Geschäftszweige zur Erledigung übertragen. Über die Übertragung bestimmter Geschäftszweige an hauptamtliche Beigeordnete und die Änderung entscheidet der Gemeinderat auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.