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§ 62 MBG Schl.-H. - Errichtung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Amtliche Abkürzung
MBG Schl.-H.
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2035-3

In Dienststellen, bei denen Personalräte errichtet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören,

  1. 1.
    die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
  2. 2.
    sich in der Ausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

(jugendliche Beschäftigte), werden Jugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet.