Anlage 5 BhVO - Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
- Amtliche Abkürzung
- BhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1-17
(zu § 9 Absatz 1 Nummer 4 BhVO)
1. Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind - ggf. im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind:
Abduktionslagerungskeil
Absauggerät (z. B. bei Kehlkopferkrankung)
Adaptionshilfen für diverse Gebrauchsgegenstände (z. B. bei Schwerbehinderten zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme, Universalhalter)
Alarmgerät für Epileptiker
Anus-praeter-Versorgungsartikel
Anzieh-/Ausziehhilfen
Armmanschette
Armtragegurt/-tuch
Arthrodesensitzkissen/-sitzkoffer (Nielsen)/-stuhl
Atemtherapiegerät
Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)
Aufrichteschlaufe
Aufstehgestelle
Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderten)
Augenbadewanne/-dusche/-spülglas/-flasche/-pinsel/-pipette/-stäbchen
Augenschielklappe, auch als Folie
Autokindersitze in behindertengerechter Ausführung
Badestrumpf
Bandagen
Badewannensitz (nur bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk Luxations-Gefahr, Polyarthritis)
Badewannenverkürzer
Ballspritze
Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie
Billroth-Batist-Lätzchen
Blindenhilfsmittel (siehe Nummer 2)
Blutdruckmessgerät nach Herzoperationen oder bei dauernder Herz- und Kreislaufbehandlung; die beihilfefähige Höchstgrenze liegt bei 70,00 € je Gerät.
Blutgerinnungsmessgeräte (bei erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichem Herzklappenersatz)
Blutlanzette
Blutzuckermessgerät, auch rtCGM-Geräte
Cochlear-Implantate einschließlich Zubehör
Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen)
Decubitus-Schutzmittel (z. B. Auf-/Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf-/Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)
Drehscheibe, Umsetzhilfen
Druckbeatmungsgerät
Duschsitz/-stuhl
Einlagen (orthopädische)
Einmal-Handschuhe, wenn sie zur regelmäßigen Katheterisierung, zur endotrachialen Absaugung, im Zusammenhang mit sterilem Ansaugkatheter oder bei Querschnittsgelähmten zur Darmentleerung erforderlich sind
Einmal-Schutzhose bei Querschnittsgelähmten
Ekzem-Manschette
Elektrostimulationsgerät (z. B. Defibrillatorweste, Exopulse Mollii Suit Ganzkörperanzug, CEFALY, TENS-Gerät, EMS-Gerät, FES-Gerät)
Ergometer nach Herzinfarkt bei Notwendigkeit einer exakten Leistungskontrolle, jedoch nicht Fahrradergometer
Ernährungssonde
Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)
Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)
Fingerschiene
Fixationshilfen
Fonator (Hör-/Sprachtrainer)
Fortbewegungsmittel:
Behinderten-Dreirad
Delta-Gehrad
Rehabuggy
Rollator
Rollstuhl, Krankenfahrstuhl in behindertengerechter Ausführung
Gehgipsgalosche
Gehhilfen und -Übungsgeräte
Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudoarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathische Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)
Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese, Vorlege-Prothese)
Gipsbett, Liegeschale
Gummistrümpfe
Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze
Handgelenkriemen
Hebekissen
Heimdialysegerät
Helfende Hand, Scherenzange, Herpestherapiegerät (elektronisch)
Herz-Atmungs-Überwachungsgerät (-monitor)
Herzschrittmacher einschl. Kontrollgerät und Zubehör
Hörgeräte (HdO, IdO, Taschengeräte, Hörbrillen, C.R.O.S.-Geräte, Infrarot-Kinnbügel-Hörer, drahtlose Hörhilfe, Otoplastik). Die beihilfefähige Höchstgrenze der Geräte liegt bei 1.100,00 € je Ohr. Aufwendungen für Hörgeräte einschließlich der Nebenkosten sind alle fünf Jahre beihilfefähig, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich.
Impulsvibrator
Infusionsbesteck bzw. -gerät und Zubehör
Inhalationsgerät (auch Sauerstoff) und Zubehör, jedoch nicht Luftbefeuchter, -filter, -Wäscher
Inkontinenzartikel
Bettnässer-Weckgerät
Einlagen, Vorlagen
Gummihose bei Blasen- oder/und Darminkontinenz
Klosett-Matratze (im häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz)
Windeln
Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)
Kanülen und Zubehör
Katapultsitz
Katheter und Zubehör, auch Ballonkatheter
Kinesiotape
Klumpfußschiene
Klumphandschiene
Klyso
Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern
Kniepolster/Knierutscher bei Unterschenkelamputation
Knöchel- und Gelenkstützen
Körperersatzstücke einschl. Zubehör (z. B. Prothesen-BH, Prothesen-Badeanzug, Schwimmbrustprothese)
Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose
Koordinator nach Schielbehandlung
Kopfring mit Stab, Kopfschreiber
Kopfschützer
Krampfaderbinde
Krankenpflegebett in behindertengerechter Ausführung
Krankenstock
Krankenunterlagen, wenn
- a)
sie in direktem Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit erforderlich sind (Blasen- oder Darmkontinenz im Rahmen einer Dekubitusbehandlung oder bei Dermatiden),
- b)
neben der Blasen- oder Darminkontinenz so schwere Funktionsstörungen vorliegen (zum Beispiel Halbseitenlähmung mit Sprachverlust), dass sonst der Eintritt von Dekubitus oder Dermatiden droht, oder
- c)
die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben damit wieder ermöglicht wird
Krücke
Latextrichter bei Querschnittslähmung
Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagengestell)
Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige
Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber, Badewannenlifter)
Milchpumpe, in Einzelfällen auch elektrisch betrieben
Mundsperrer
Mundstab/-greifstab
Narbenschützer
Neurodermitis-Overall für Personen (nur für Personen, die das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet haben)
Orthesen, Orthoprothesen, Korrekturschienen, Korsetts u.ä., Bruchband, auch Haltemanschetten usw.
Orthonyxie-Nagelkorrekturspange
Peak-Flow-Meter
Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel
Perücke, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (z. B. Alopecia areata) oder eine erhebliche Verunstaltung (z. B. infolge Schädelverletzung) vorliegt. Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zur Höhe von 1.000 € je Perücke beihilfefähig. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss.
Polarimeter
Psoriasiskamm, UV-Kamm
Quengelschiene
Rauchmelder für Gehörlose und Hörgeschädigte
Reflektometer
Rektophor
Rollbrett
Rutschbrett
Schrägliegebrett
Schuhe
Antivarusschuhe
Diabetesadaptierte Fußbettungen
Fußteilentlastungsschuhe
Höhenausgleichsschuhe
Innenschuh, orthopädischer
Korrektursicherungsschuhe
Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind
Straßenschuhe: Erstausstattung 2 Paar; Ersatzbeschaffung in der Regel frühestens nach 2 Jahren
Hausschuhe: Erstausstattung 1 Paar; Ersatzbeschaffung in der Regel frühestens nach 2 Jahren
Sportschuhe: Erstausstattung 1 Paar, Ersatzbeschaffung in der Regel frühestens nach 2 Jahren
Badeschuhe: Erstausstattung 1 Paar, Ersatzbeschaffung in der Regel frühestens nach 4 Jahren
Interimsschuhe
Orthesenschuhe/Spezialschuhe über Beinorthesen
Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen
Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom
Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschaden oder Lähmungszuständen (eine gleichwertige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen)
Verbandschuhe
Schutzbrille für Blinde
Schutzhelm für Behinderte
Schwellstromapparat
Sitzkissen für Oberschenkelamputierte
Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht
Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte, Krabbler für Spastiker)
Sphinkter-Stimulator
Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion
Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz
Spritzen
Stehübungsgerät
Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik
Strickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter
Stumpfschuhhülle
Stumpfstrumpf
Suspensorium
Symphysen-Gürtel
Teleskoprampe
Therapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung)
Therapiestuhl
Tinnitus-Masker
Toilettenhilfen für Schwerbehinderte
Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)
Tragegurtsitz
Übertragungsanlagen, wenn Bedarf nach differenzierter fachärztlicher pädaudiologischer Diagnostik besteht
Übungsschiene
Urostomie-Beutel
Vibrationstrainer bei Taubheit
Wasserfeste Gehhilfe
Wechseldruckgerät
Wright-Peak-Flow-Meter
Zuggerät für Krankenfahrstühle, soweit die Kräfte des Nutzers für einen Handbetrieb des Krankenfahrstuhls nicht ausreichend sind
Zyklomat-Hormon-Pumpe und Set.
2. Notwendige und angemessene Aufwendungen für Blindenhilfsmittel und Mobilitätstraining, sind in folgendem Umfang - ggf. im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt schriftlich verordnet sind:
2.1 Blindenlangstöcke (Taststöcke), elektronische Blindenleitgeräte, Mobilitätstraining
a) Anschaffungen zweier Langstöcke (Taststöcke) sowie ggf. elektronischer Blindenleitgeräte (z. B. Ultraschallbrille, Ultraschall-Leitgerät) nach ärztlicher Verordnung.
b) Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:
aa) | Unterrichtsstunde a 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial bis zu 100 Stunden, | 56,43 € |
---|---|---|
bb) | Fahrzeitentschädigung der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minuten Takt anteilig berechnet wird, | 44,87 € |
cc) | Fahrtkostenerstattung für Fahrten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels | 0,30 € |
dd) | Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort der Trainerin oder des Trainers nicht zumutbar ist. | 26,00 € |
Das Mobilitätstraining erfolgt in der Regel als Einzeltraining und kann sowohl ambulant als auch in einer Spezialeinrichtung (stationär) durchgeführt werden. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur nach entsprechender Teilung berücksichtigt werden.
c) Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (z. B. Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) entsprechend Buchstabe b.
d) Aufwendungen eines ergänzenden Trainings an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden ggf. einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendiger Fahrkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang anerkannt werden. Die Anerkennung weiterer Stunden ist bei entsprechender Bescheinigung der Notwendigkeit möglich.
Die entstandenen Aufwendungen sind durch eine Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls diese oder dieser zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Sofern Umsatzsteuerpflicht besteht (es ist ein Nachweis des Finanzamtes vorzulegen), erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.
2.2 Elektronische Lesehilfen für Sehbehinderte und Blinde (geschlossene Systeme oder Softwareprodukte für offene Systeme) sind bis zur Höhe von 3.500 €, ggf. zuzüglich 5.400 € für eine notwendige Braillezeile mit 40 Modulen, beihilfefähig.
2.3 Die Aufwendungen für einen Blindenführhund (einschl. Geschirr, Hundeleine, Halsband, Maulkorb, Futtergeld, Tierarzt, Hundehalterhaftpflicht) sind beihilfefähig.
2.4 Aufwendungen für Blindenschreibsysteme sind bei schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen beihilfefähig.
2.5 Die Aufwendungen für eine Schutzbrille für Blinde sind beihilfefähig.
2.6 Blindenuhren sind nicht beihilfefähig.
3. Für Hilfsmittel und Geräte sind alternativ zum Kauf auch Mieten und Versorgungspauschalen beihilfefähig.
4. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels oder Gerätes sind in der bisherigen Ausführung auch ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn die Ersatzbeschaffung innerhalb von sechs Monaten seit dem Kauf erfolgt.
5. Aufwendungen für Reparaturen der Hilfsmittel und Geräte sind ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig.
6. Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte sind beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Ausgenommen ist eine Erstausstattung.
7. Zu den Hilfsmitteln gehören nicht Gegenstände, die nicht notwendig und angemessen (§ 6 Absatz 1), von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis sind oder der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen, insbesondere:
Angorawäsche
Aqua-Therapie-Hose
Arbeitsplatte zum Rollstuhl
Augenheizkissen
Autofahrerrückenstütze
Autokofferraumlifter
Autolifter
Badewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte
Basalthermometer
Bestrahlungsgeräte/-lampen für ambulante Strahlentherapie
Bett/-brett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze
Bett-Tisch
Bidet
Bill-Wanne
Brückentisch
Dusche
Einkaufsnetz
Eisbeutel und -kompressen
Elektrische Schreibmaschine
Elektrische Zahnbürste
Elektro-Luftfilter
Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000)
Elektronisches Notizbuch
Encasings (Bezüge für Matratzen, Bettdecken und Kissen, die den Kontakt zwischen Hausstaubmilbenkot und Allergiker verhindern beziehungsweise vermindern sollen)
Ess- und Trinkhilfen
Expander
Fieberthermometer
Fortbewegungsmittel (soweit nicht unter Nummer 1 aufgeführt)
Elektrofahrzeuge (z. B. LARK, Graf Castello), Elektroscooter
Elektrorollstühle mit Sitzhub (z. B. Tünkers Butler)
Kraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung
Tandem für Behinderte
Transit-Rollstuhl
Zweirad für Behinderte
Funktionstextilien
Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (WIP-Venentrainer)
(Mini)Garage für Krankenfahrzeuge
Handschuhe (soweit nicht unter Nummer 1 aufgeführt)
Handtrainer
Hängeliege
Hantel (Federhantel)
Hausnotrufsystem
Hautschutzmittel
Heimtrainer
Heizdecke/-kissen
Hilfsgeräte für die Hausarbeit
Höhensonne
Hörkissen
Hörkragen
Intraschallgerät "NOVAFON"
Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma)
Ionisierungsgeräte (z. B. Ionisator, Pollimed 100)
Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger
Katzenfell
Klingelleuchte (soweit nicht unter Nummer 1 erfasst)
Knickfußstrumpf
Knoche Natur-Bruch-Slip
Kolorimeter
Kommunikationssysteme (soweit nicht unter Nummer 1 erfasst)
Kreislaufgerät "Schiele"
Lagerungskissen/-stütze, außer Abduktionslagerungskeil
Language-Master
Luftreinigungsgeräte
Magnetfolie
Monophonator
Munddusche
Nackenheizkissen
Öldispersionsapparat
Pulsfrequenzmesser
Rotlichtlampe
Rückentrainer
Salbenpinsel
Schuhe, soweit nicht unter Nummer 1 aufgeführt
Spezialsitze, soweit nicht unter Nummer 1 aufgeführt
Spirometer
Sprossenwand
Staubsauger
Sterilisator
Stimmübungssystem für Kehlkopflose
Stockroller
Stockständer
Stufenbett
Taktellgerät
Tamponapplikator
Telefonverstärker
Telefonhalter
Therapeutische Kälte- und Wärmesegmente
Treppenlift, Monolift, Plattformlift
Übungsmatte
Umweltkontrollgerät
Urin-Prüfgerät
Venenkissen
Waage
Wandstandgerät
Zahnbürsten
Zahnpflegemittel.
8. Über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die weder in dieser Anlage aufgeführt noch den aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind, entscheidet die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde.
9. Die Aufwendungen für Sehhilfen sind wie folgt beihilfefähig:
9.1 Voraussetzungen für die Beschaffung von Sehhilfen
Voraussetzung für die Beschaffung einer Brille (Nummer 9.2) oder von Kontaktlinsen (Nummer 9.3) ist die schriftliche Verordnung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Augenheilkunde oder die Refraktionsbestimmung einer Augenoptikerin oder eines Augenoptikers.
9.2 Brillen zur Verbesserung der Sehschärfe
Aufwendungen für Brillen sind - einschließlich Handwerksleistungen - bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
für vergütete Gläser mit Gläserstärken
Einstärkengläser je Glas (Einzelpreis) | Mehrstärkengläser je Glas (Einzelpreis) | ||
---|---|---|---|
Gläser, Dioptrien (dpt.) | |||
bis +/- 6 dpt. | 36,00 € | 83,00 € | |
über +/- 6 dpt. | 56,00 € | 103,00 € | |
Zuschlag für Mehrstufen-, Multifokalgläser | 0,00 € | 20,00 € | |
Zuschlag bei prismatischer Wirkung | 15,00 € | 15,00 € | |
Zuschlag für Kunststoffgläser/Leichtgläser | 20,00 € | 20,00 € | |
* | ab +/- 6 dpt. | ||
* | Anisometropien ab 2 dpt. | ||
* | bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres | ||
* | Fehlbildung/Missbildung des Gesichts | ||
* | Spastiker/Epileptiker | ||
Zuschlag für getönte Gläser | |||
* | bei nachgewiesener med. Notwendigkeit | 10,00 € | 10,00 € |
Bei Vorliegen einer progressiven Myopie bei Kindern ist für Defocus Incorporated Multiple Segments-Brillengläser (D.I.M.S.-Gläser) ein Zuschlag in Höhe von 40,00 € je Glas beihilfefähig, wenn der progressive Verlauf in einem Zeitraum von drei Jahren nachweisbar ist. Die Gläser gelten als Einstärkengläser. Je Brille sind für eine Fassung 60,00 € beihilfefähig.
Die notwendige Reparatur einer Brillenfassung ist bis zu 60,00 € beihilfefähig.
9.3 Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe
9.3.1 Die Aufwendungen für Kontaktlinsen sind bei Vorliegen folgender Indikationen bis höchstens 100,00 € pro Linse beihilfefähig:
- Myopie ab 6 dpt.,
- progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf in einem Zeitraum von drei Jahren nachweisbar ist,
- Hyperopie ab 6 dpt.,
- irregulärer Astigmatismus,
- Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt. und Astigmatismus obliquus ab 2 dpt.,
- Keratokonus,
- Aphakie,
- Aniseikonie,
- Anisometropie ab 2 dpt.,
- druckempfindliche Operationsnarbe am Ohransatz oder an der Nasenwurzel.
9.3.2 Bei Vorliegen der Voraussetzungen zu Nummer 9.3.1 sind die Aufwendungen für Kurzzeitlinsen (z. B. Wegwerflinsen, Austauschsysteme, Einmallinsen) bei Vorliegen einer der folgenden zusätzlichen Indikationen beihilfefähig:
- Progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf (Änderung der Brechwerte um mindestens 2 dpt. jährlich) nachweisbar ist,
Unverträglichkeit jeglicher Linsenpflegesysteme,
Ektropium,
Entropium,
Symblepharon,
Lidschlussinsuffizienz.
9.3.3 Sofern eine der Indikationen der Nummer 9.3.1, nicht jedoch nach Nummer 9.3.2, vorliegt, sind Aufwendungen für Kurzzeitlinsen bis zu 150,00 € (sphärisch) und 220,00 € (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig.
9.3.4 Liegt keine der Indikationen für Kontaktlinsen (Nummer 9.3.1) vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser einschließlich Fassung beihilfefähig.
9.3.5 Neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen sind die folgenden Aufwendungen im Rahmen der Nummer 9.2 beihilfefähig für
- eine Reservebrille oder
- eine Nahbrille (bei eingesetzten Kontaktlinsen) sowie eine Reservebrille zum Ersatz der Kontaktlinse und eine Reservebrille zum Ausgleich des Sehfehlers im Nahbereich bei Aphakie und bei über Vierzigjährigen.
9.4 Therapeutische Sehhilfen
9.4.1 Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig:
- a)
Glas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 % bei
- aa)
den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),
- bb)
Albinismus.
Ist ein zusätzlicher Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für diesen nach Nummer 9.2 beihilfefähig. Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz sind beihilfefähig, wenn dieser erfolgreich getestet wurde.
- b)
Glas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei
- aa)
Aphakie,
- bb)
Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,
- cc)
UV-Schutz nach Pseudophakie, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,
- dd)
Iriskolobom,
- ee)
Albinismus.
Ist ein zusätzlicher Refraktionsausgleich und bei Albinismus zudem eine Transmissionsminderung notwendig, sind diese Aufwendungen nach Nummer 9.2 beihilfefähig. Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz sind beihilfefähig, wenn dieser erfolgreich getestet wurde.
- c)
Glas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei 450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Besteht zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs und ggf. einer Transmissionsminderung, sind diese Aufwendungen nach Nummer 9.2 beihilfefähig. Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz sind beihilfefähig, wenn dieser erfolgreich getestet wurde.
- d)
Glas mit Kantenfilter (Wellenlänger größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei
- aa)
angeborenem Fehlen oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie),
- bb)
dystrophischen Netzhauterkrankungen (z. B. Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfendystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioideremie),
- cc)
Albinismus.
Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist ein zusätzlicher Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für diesen nach Nummer 9.2 beihilfefähig. Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz sind beihilfefähig, wenn dieser erfolgreich getestet wurde.
- e)
Horizontale Prismen in Gläsern ≥ 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung ≥ 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen ≥ 1 Prismendioptrie und Folien mit prismatischer Wirkung ≥ 1 Prismendioptrie (Gesamtkorrektur auf beiden Augen), bei
- aa)
krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern,
- bb)
Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augenärztlich orthopistisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter Ergebnisse einer subjektiven Heterophie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt.
Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig.
Ist bei Gläsern mit therapeutischen Prismen ein zusätzlicher Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für diesen nach Nummer 9.2 beihilfefähig.
- f)
Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung.
- g)
Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- h)
Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln.
- i)
Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden.
- j)
Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus).
- k)
Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach
- aa)
Hornhauterosionen oder -epitheldefekten,
- bb)
Abrasio nach Operation,
- cc)
Verätzung oder Verbrennung,
- dd)
Hornhautverletzungen (perforierend oder lamellierend),
- ee)
Keratoplastik,
- ff)
Hornhautentzündungen und -ulzerationen (zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophtalmo, Keratitis filiformis).
- l)
Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr.
- m)
Kontaktlinsen
- aa)
bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex,
- bb)
nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik.
- n)
Kunststoffgläser als Schutzgläser bei
- aa)
erheblich sturzgefährdeten Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind,
- bb)
funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2).
Ist ein zusätzlicher Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für diesen nach Nummer 9.2 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig.
9.4.2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- a)
Kantenfilter bei altersbedingter Makuladegeneration, diabetischer Retinopathie, Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung), Fundus myopicus,
- b)
Verbandlinsen oder -schalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,
- c)
Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum.
9.5 Andere Sehhilfen
Lässt sich durch Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, können Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselampe, Leselineale, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, Prismenlupe u.ä.) als beihilfefähig anerkannt werden. Müssen Schulkinder während des Schulsports eine Sportbrille tragen, sind die Aufwendungen - einschließlich Handwerksleistung - in folgendem Umfang beihilfefähig anerkannt:
für Gläser im Rahmen der Höchstbeträge nach der Nummer 9.2,
für eine Brillenfassung bis zu 60,00 €.
9.6 Erneute Beschaffung von Sehhilfen
Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Sehhilfen sind nur beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe, ggf. nur der Gläser, notwendig ist, weil
sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat,
die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder
bei Kindern sich die Kopfform geändert hat.
Die Voraussetzungen sind von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde, einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker zu bescheinigen.
9.7 Die Aufwendungen für
Bildschirmbrillen,
Brillenversicherungen,
Etuis
sind nicht beihilfefähig.