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Anlage 5 BhVO - Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
Amtliche Abkürzung
BhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2032-1-17

(zu § 9 Absatz 1 Nummer 4 BhVO)

1. Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind - ggf. im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind:

Abduktionslagerungskeil

Absauggerät (z. B. bei Kehlkopferkrankung)

Adaptionshilfen für diverse Gebrauchsgegenstände (z. B. bei Schwerbehinderten zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme, Universalhalter)

Alarmgerät für Epileptiker

Anus-praeter-Versorgungsartikel

Anzieh-/Ausziehhilfen

Armmanschette

Armtragegurt/-tuch

Arthrodesensitzkissen/-sitzkoffer (Nielsen)/-stuhl

Atemtherapiegerät

Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)

Aufrichteschlaufe

Aufstehgestelle

Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderten)

Augenbadewanne/-dusche/-spülglas/-flasche/-pinsel/-pipette/-stäbchen

Augenschielklappe, auch als Folie

Autokindersitze in behindertengerechter Ausführung

Badestrumpf

Bandagen

Badewannensitz (nur bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk Luxations-Gefahr, Polyarthritis)

Badewannenverkürzer

Ballspritze

Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie

Billroth-Batist-Lätzchen

Blindenhilfsmittel (siehe Nummer 2)

Blutdruckmessgerät nach Herzoperationen oder bei dauernder Herz- und Kreislaufbehandlung; die beihilfefähige Höchstgrenze liegt bei 70,00 € je Gerät.

Blutgerinnungsmessgeräte (bei erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichem Herzklappenersatz)

Blutlanzette

Blutzuckermessgerät, auch rtCGM-Geräte

Cochlear-Implantate einschließlich Zubehör

Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen)

Decubitus-Schutzmittel (z. B. Auf-/Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf-/Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)

Drehscheibe, Umsetzhilfen

Druckbeatmungsgerät

Duschsitz/-stuhl

Einlagen (orthopädische)

Einmal-Handschuhe, wenn sie zur regelmäßigen Katheterisierung, zur endotrachialen Absaugung, im Zusammenhang mit sterilem Ansaugkatheter oder bei Querschnittsgelähmten zur Darmentleerung erforderlich sind

Einmal-Schutzhose bei Querschnittsgelähmten

Ekzem-Manschette

Elektrostimulationsgerät (z. B. Defibrillatorweste, Exopulse Mollii Suit Ganzkörperanzug, CEFALY, TENS-Gerät, EMS-Gerät, FES-Gerät)

Ergometer nach Herzinfarkt bei Notwendigkeit einer exakten Leistungskontrolle, jedoch nicht Fahrradergometer

Ernährungssonde

Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)

Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)

Fingerschiene

Fixationshilfen

Fonator (Hör-/Sprachtrainer)

Fortbewegungsmittel:

  • Behinderten-Dreirad

  • Delta-Gehrad

  • Rehabuggy

  • Rollator

  • Rollstuhl, Krankenfahrstuhl in behindertengerechter Ausführung

Gehgipsgalosche

Gehhilfen und -Übungsgeräte

Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudoarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathische Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)

Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese, Vorlege-Prothese)

Gipsbett, Liegeschale

Gummistrümpfe

Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze

Handgelenkriemen

Hebekissen

Heimdialysegerät

Helfende Hand, Scherenzange, Herpestherapiegerät (elektronisch)

Herz-Atmungs-Überwachungsgerät (-monitor)

Herzschrittmacher einschl. Kontrollgerät und Zubehör

Hörgeräte (HdO, IdO, Taschengeräte, Hörbrillen, C.R.O.S.-Geräte, Infrarot-Kinnbügel-Hörer, drahtlose Hörhilfe, Otoplastik). Die beihilfefähige Höchstgrenze der Geräte liegt bei 1.100,00 € je Ohr. Aufwendungen für Hörgeräte einschließlich der Nebenkosten sind alle fünf Jahre beihilfefähig, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich.

Impulsvibrator

Infusionsbesteck bzw. -gerät und Zubehör

Inhalationsgerät (auch Sauerstoff) und Zubehör, jedoch nicht Luftbefeuchter, -filter, -Wäscher

Inkontinenzartikel

  • Bettnässer-Weckgerät

  • Einlagen, Vorlagen

  • Gummihose bei Blasen- oder/und Darminkontinenz

  • Klosett-Matratze (im häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz)

  • Windeln

Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)

Kanülen und Zubehör

Katapultsitz

Katheter und Zubehör, auch Ballonkatheter

Kinesiotape

Klumpfußschiene

Klumphandschiene

Klyso

Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern

Kniepolster/Knierutscher bei Unterschenkelamputation

Knöchel- und Gelenkstützen

Körperersatzstücke einschl. Zubehör (z. B. Prothesen-BH, Prothesen-Badeanzug, Schwimmbrustprothese)

Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose

Koordinator nach Schielbehandlung

Kopfring mit Stab, Kopfschreiber

Kopfschützer

Krampfaderbinde

Krankenpflegebett in behindertengerechter Ausführung

Krankenstock

Krankenunterlagen, wenn

  1. a)

    sie in direktem Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit erforderlich sind (Blasen- oder Darmkontinenz im Rahmen einer Dekubitusbehandlung oder bei Dermatiden),

  2. b)

    neben der Blasen- oder Darminkontinenz so schwere Funktionsstörungen vorliegen (zum Beispiel Halbseitenlähmung mit Sprachverlust), dass sonst der Eintritt von Dekubitus oder Dermatiden droht, oder

  3. c)

    die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben damit wieder ermöglicht wird

Krücke

Latextrichter bei Querschnittslähmung

Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagengestell)

Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige

Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber, Badewannenlifter)

Milchpumpe, in Einzelfällen auch elektrisch betrieben

Mundsperrer

Mundstab/-greifstab

Narbenschützer

Neurodermitis-Overall für Personen (nur für Personen, die das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet haben)

Orthesen, Orthoprothesen, Korrekturschienen, Korsetts u.ä., Bruchband, auch Haltemanschetten usw.

Orthonyxie-Nagelkorrekturspange

Peak-Flow-Meter

Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel

Perücke, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (z. B. Alopecia areata) oder eine erhebliche Verunstaltung (z. B. infolge Schädelverletzung) vorliegt. Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zur Höhe von 1.000 € je Perücke beihilfefähig. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss.

Polarimeter

Psoriasiskamm, UV-Kamm

Quengelschiene

Rauchmelder für Gehörlose und Hörgeschädigte

Reflektometer

Rektophor

Rollbrett

Rutschbrett

Schrägliegebrett

Schuhe

  • Antivarusschuhe

  • Diabetesadaptierte Fußbettungen

  • Fußteilentlastungsschuhe

  • Höhenausgleichsschuhe

  • Innenschuh, orthopädischer

  • Korrektursicherungsschuhe

  • Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind

    • Straßenschuhe: Erstausstattung 2 Paar; Ersatzbeschaffung in der Regel frühestens nach 2 Jahren

    • Hausschuhe: Erstausstattung 1 Paar; Ersatzbeschaffung in der Regel frühestens nach 2 Jahren

    • Sportschuhe: Erstausstattung 1 Paar, Ersatzbeschaffung in der Regel frühestens nach 2 Jahren

    • Badeschuhe: Erstausstattung 1 Paar, Ersatzbeschaffung in der Regel frühestens nach 4 Jahren

    • Interimsschuhe

  • Orthesenschuhe/Spezialschuhe über Beinorthesen

  • Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen

  • Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom

  • Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschaden oder Lähmungszuständen (eine gleichwertige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen)

  • Verbandschuhe

Schutzbrille für Blinde

Schutzhelm für Behinderte

Schwellstromapparat

Sitzkissen für Oberschenkelamputierte

Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht

Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte, Krabbler für Spastiker)

Sphinkter-Stimulator

Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion

Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz

Spritzen

Stehübungsgerät

Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik

Strickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter

Stumpfschuhhülle

Stumpfstrumpf

Suspensorium

Symphysen-Gürtel

Teleskoprampe

Therapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung)

Therapiestuhl

Tinnitus-Masker

Toilettenhilfen für Schwerbehinderte

Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)

Tragegurtsitz

Übertragungsanlagen, wenn Bedarf nach differenzierter fachärztlicher pädaudiologischer Diagnostik besteht

Übungsschiene

Urostomie-Beutel

Vibrationstrainer bei Taubheit

Wasserfeste Gehhilfe

Wechseldruckgerät

Wright-Peak-Flow-Meter

Zuggerät für Krankenfahrstühle, soweit die Kräfte des Nutzers für einen Handbetrieb des Krankenfahrstuhls nicht ausreichend sind

Zyklomat-Hormon-Pumpe und Set.

2. Notwendige und angemessene Aufwendungen für Blindenhilfsmittel und Mobilitätstraining, sind in folgendem Umfang - ggf. im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt schriftlich verordnet sind:

2.1 Blindenlangstöcke (Taststöcke), elektronische Blindenleitgeräte, Mobilitätstraining

a) Anschaffungen zweier Langstöcke (Taststöcke) sowie ggf. elektronischer Blindenleitgeräte (z. B. Ultraschallbrille, Ultraschall-Leitgerät) nach ärztlicher Verordnung.

b) Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:

aa)Unterrichtsstunde a 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial bis zu 100 Stunden,56,43 €
bb)Fahrzeitentschädigung der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minuten Takt anteilig berechnet wird,44,87 €
cc)Fahrtkostenerstattung für Fahrten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels0,30 €
dd)Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort der Trainerin oder des Trainers nicht zumutbar ist.26,00 €

Das Mobilitätstraining erfolgt in der Regel als Einzeltraining und kann sowohl ambulant als auch in einer Spezialeinrichtung (stationär) durchgeführt werden. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur nach entsprechender Teilung berücksichtigt werden.

c) Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (z. B. Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) entsprechend Buchstabe b.

d) Aufwendungen eines ergänzenden Trainings an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden ggf. einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendiger Fahrkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang anerkannt werden. Die Anerkennung weiterer Stunden ist bei entsprechender Bescheinigung der Notwendigkeit möglich.

Die entstandenen Aufwendungen sind durch eine Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls diese oder dieser zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Sofern Umsatzsteuerpflicht besteht (es ist ein Nachweis des Finanzamtes vorzulegen), erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.

2.2 Elektronische Lesehilfen für Sehbehinderte und Blinde (geschlossene Systeme oder Softwareprodukte für offene Systeme) sind bis zur Höhe von 3.500 €, ggf. zuzüglich 5.400 € für eine notwendige Braillezeile mit 40 Modulen, beihilfefähig.

2.3 Die Aufwendungen für einen Blindenführhund (einschl. Geschirr, Hundeleine, Halsband, Maulkorb, Futtergeld, Tierarzt, Hundehalterhaftpflicht) sind beihilfefähig.

2.4 Aufwendungen für Blindenschreibsysteme sind bei schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen beihilfefähig.

2.5 Die Aufwendungen für eine Schutzbrille für Blinde sind beihilfefähig.

2.6 Blindenuhren sind nicht beihilfefähig.

3. Für Hilfsmittel und Geräte sind alternativ zum Kauf auch Mieten und Versorgungspauschalen beihilfefähig.

4. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels oder Gerätes sind in der bisherigen Ausführung auch ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn die Ersatzbeschaffung innerhalb von sechs Monaten seit dem Kauf erfolgt.

5. Aufwendungen für Reparaturen der Hilfsmittel und Geräte sind ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig.

6. Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte sind beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Ausgenommen ist eine Erstausstattung.

7. Zu den Hilfsmitteln gehören nicht Gegenstände, die nicht notwendig und angemessen (§ 6 Absatz 1), von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis sind oder der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen, insbesondere:

Angorawäsche

Aqua-Therapie-Hose

Arbeitsplatte zum Rollstuhl

Augenheizkissen

Autofahrerrückenstütze

Autokofferraumlifter

Autolifter

Badewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte

Basalthermometer

Bestrahlungsgeräte/-lampen für ambulante Strahlentherapie

Bett/-brett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze

Bett-Tisch

Bidet

Bill-Wanne

Brückentisch

Dusche

Einkaufsnetz

Eisbeutel und -kompressen

Elektrische Schreibmaschine

Elektrische Zahnbürste

Elektro-Luftfilter

Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000)

Elektronisches Notizbuch

Encasings (Bezüge für Matratzen, Bettdecken und Kissen, die den Kontakt zwischen Hausstaubmilbenkot und Allergiker verhindern beziehungsweise vermindern sollen)

Ess- und Trinkhilfen

Expander

Fieberthermometer

Fortbewegungsmittel (soweit nicht unter Nummer 1 aufgeführt)

  • Elektrofahrzeuge (z. B. LARK, Graf Castello), Elektroscooter

  • Elektrorollstühle mit Sitzhub (z. B. Tünkers Butler)

  • Kraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung

  • Tandem für Behinderte

  • Transit-Rollstuhl

  • Zweirad für Behinderte

Funktionstextilien

Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (WIP-Venentrainer)

(Mini)Garage für Krankenfahrzeuge

Handschuhe (soweit nicht unter Nummer 1 aufgeführt)

Handtrainer

Hängeliege

Hantel (Federhantel)

Hausnotrufsystem

Hautschutzmittel

Heimtrainer

Heizdecke/-kissen

Hilfsgeräte für die Hausarbeit

Höhensonne

Hörkissen

Hörkragen

Intraschallgerät "NOVAFON"

Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma)

Ionisierungsgeräte (z. B. Ionisator, Pollimed 100)

Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger

Katzenfell

Klingelleuchte (soweit nicht unter Nummer 1 erfasst)

Knickfußstrumpf

Knoche Natur-Bruch-Slip

Kolorimeter

Kommunikationssysteme (soweit nicht unter Nummer 1 erfasst)

Kreislaufgerät "Schiele"

Lagerungskissen/-stütze, außer Abduktionslagerungskeil

Language-Master

Luftreinigungsgeräte

Magnetfolie

Monophonator

Munddusche

Nackenheizkissen

Öldispersionsapparat

Pulsfrequenzmesser

Rotlichtlampe

Rückentrainer

Salbenpinsel

Schuhe, soweit nicht unter Nummer 1 aufgeführt

Spezialsitze, soweit nicht unter Nummer 1 aufgeführt

Spirometer

Sprossenwand

Staubsauger

Sterilisator

Stimmübungssystem für Kehlkopflose

Stockroller

Stockständer

Stufenbett

Taktellgerät

Tamponapplikator

Telefonverstärker

Telefonhalter

Therapeutische Kälte- und Wärmesegmente

Treppenlift, Monolift, Plattformlift

Übungsmatte

Umweltkontrollgerät

Urin-Prüfgerät

Venenkissen

Waage

Wandstandgerät

Zahnbürsten

Zahnpflegemittel.

8. Über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die weder in dieser Anlage aufgeführt noch den aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind, entscheidet die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde.

9. Die Aufwendungen für Sehhilfen sind wie folgt beihilfefähig:

9.1 Voraussetzungen für die Beschaffung von Sehhilfen

Voraussetzung für die Beschaffung einer Brille (Nummer 9.2) oder von Kontaktlinsen (Nummer 9.3) ist die schriftliche Verordnung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Augenheilkunde oder die Refraktionsbestimmung einer Augenoptikerin oder eines Augenoptikers.

9.2 Brillen zur Verbesserung der Sehschärfe

Aufwendungen für Brillen sind - einschließlich Handwerksleistungen - bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

für vergütete Gläser mit Gläserstärken

Einstärkengläser je Glas (Einzelpreis)Mehrstärkengläser je Glas (Einzelpreis)
Gläser, Dioptrien (dpt.)
bis +/- 6 dpt.36,00 €83,00 €
über +/- 6 dpt.56,00 €103,00 €
Zuschlag für Mehrstufen-, Multifokalgläser0,00 €20,00 €
Zuschlag bei prismatischer Wirkung15,00 €15,00 €
Zuschlag für Kunststoffgläser/Leichtgläser20,00 €20,00 €
*ab +/- 6 dpt.
*Anisometropien ab 2 dpt.
*bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
*Fehlbildung/Missbildung des Gesichts
*Spastiker/Epileptiker
Zuschlag für getönte Gläser
*bei nachgewiesener med. Notwendigkeit10,00 €10,00 €

Bei Vorliegen einer progressiven Myopie bei Kindern ist für Defocus Incorporated Multiple Segments-Brillengläser (D.I.M.S.-Gläser) ein Zuschlag in Höhe von 40,00 € je Glas beihilfefähig, wenn der progressive Verlauf in einem Zeitraum von drei Jahren nachweisbar ist. Die Gläser gelten als Einstärkengläser. Je Brille sind für eine Fassung 60,00 € beihilfefähig.

Die notwendige Reparatur einer Brillenfassung ist bis zu 60,00 € beihilfefähig.

9.3 Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe

9.3.1 Die Aufwendungen für Kontaktlinsen sind bei Vorliegen folgender Indikationen bis höchstens 100,00 € pro Linse beihilfefähig:

- Myopie ab 6 dpt.,

- progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf in einem Zeitraum von drei Jahren nachweisbar ist,

- Hyperopie ab 6 dpt.,

- irregulärer Astigmatismus,

- Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt. und Astigmatismus obliquus ab 2 dpt.,

- Keratokonus,

- Aphakie,

- Aniseikonie,

- Anisometropie ab 2 dpt.,

- druckempfindliche Operationsnarbe am Ohransatz oder an der Nasenwurzel.

9.3.2 Bei Vorliegen der Voraussetzungen zu Nummer 9.3.1 sind die Aufwendungen für Kurzzeitlinsen (z. B. Wegwerflinsen, Austauschsysteme, Einmallinsen) bei Vorliegen einer der folgenden zusätzlichen Indikationen beihilfefähig:

- Progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf (Änderung der Brechwerte um mindestens 2 dpt. jährlich) nachweisbar ist,

  • Unverträglichkeit jeglicher Linsenpflegesysteme,

  • Ektropium,

  • Entropium,

  • Symblepharon,

  • Lidschlussinsuffizienz.

9.3.3 Sofern eine der Indikationen der Nummer 9.3.1, nicht jedoch nach Nummer 9.3.2, vorliegt, sind Aufwendungen für Kurzzeitlinsen bis zu 150,00 € (sphärisch) und 220,00 € (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig.

9.3.4 Liegt keine der Indikationen für Kontaktlinsen (Nummer 9.3.1) vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser einschließlich Fassung beihilfefähig.

9.3.5 Neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen sind die folgenden Aufwendungen im Rahmen der Nummer 9.2 beihilfefähig für

- eine Reservebrille oder

- eine Nahbrille (bei eingesetzten Kontaktlinsen) sowie eine Reservebrille zum Ersatz der Kontaktlinse und eine Reservebrille zum Ausgleich des Sehfehlers im Nahbereich bei Aphakie und bei über Vierzigjährigen.

9.4 Therapeutische Sehhilfen

9.4.1 Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig:

  1. a)

    Glas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 % bei

    1. aa)

      den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),

    2. bb)

      Albinismus.

Ist ein zusätzlicher Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für diesen nach Nummer 9.2 beihilfefähig. Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz sind beihilfefähig, wenn dieser erfolgreich getestet wurde.

  1. b)

    Glas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei

    1. aa)

      Aphakie,

    2. bb)

      Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,

    3. cc)

      UV-Schutz nach Pseudophakie, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,

    4. dd)

      Iriskolobom,

    5. ee)

      Albinismus.

Ist ein zusätzlicher Refraktionsausgleich und bei Albinismus zudem eine Transmissionsminderung notwendig, sind diese Aufwendungen nach Nummer 9.2 beihilfefähig. Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz sind beihilfefähig, wenn dieser erfolgreich getestet wurde.

  1. c)

    Glas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei 450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Besteht zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs und ggf. einer Transmissionsminderung, sind diese Aufwendungen nach Nummer 9.2 beihilfefähig. Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz sind beihilfefähig, wenn dieser erfolgreich getestet wurde.

  2. d)

    Glas mit Kantenfilter (Wellenlänger größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei

    1. aa)

      angeborenem Fehlen oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie),

    2. bb)

      dystrophischen Netzhauterkrankungen (z. B. Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfendystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioideremie),

    3. cc)

      Albinismus.

Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist ein zusätzlicher Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für diesen nach Nummer 9.2 beihilfefähig. Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz sind beihilfefähig, wenn dieser erfolgreich getestet wurde.

  1. e)

    Horizontale Prismen in Gläsern ≥ 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung ≥ 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen ≥ 1 Prismendioptrie und Folien mit prismatischer Wirkung ≥ 1 Prismendioptrie (Gesamtkorrektur auf beiden Augen), bei

    1. aa)

      krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern,

    2. bb)

      Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augenärztlich orthopistisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter Ergebnisse einer subjektiven Heterophie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt.

Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig.

Ist bei Gläsern mit therapeutischen Prismen ein zusätzlicher Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für diesen nach Nummer 9.2 beihilfefähig.

  1. f)

    Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung.

  2. g)

    Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

  3. h)

    Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln.

  4. i)

    Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden.

  5. j)

    Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus).

  6. k)

    Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach

    1. aa)

      Hornhauterosionen oder -epitheldefekten,

    2. bb)

      Abrasio nach Operation,

    3. cc)

      Verätzung oder Verbrennung,

    4. dd)

      Hornhautverletzungen (perforierend oder lamellierend),

    5. ee)

      Keratoplastik,

    6. ff)

      Hornhautentzündungen und -ulzerationen (zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophtalmo, Keratitis filiformis).

  7. l)

    Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr.

  8. m)

    Kontaktlinsen

    1. aa)

      bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex,

    2. bb)

      nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik.

  9. n)

    Kunststoffgläser als Schutzgläser bei

    1. aa)

      erheblich sturzgefährdeten Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind,

    2. bb)

      funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2).

Ist ein zusätzlicher Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für diesen nach Nummer 9.2 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig.

9.4.2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

  1. a)

    Kantenfilter bei altersbedingter Makuladegeneration, diabetischer Retinopathie, Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung), Fundus myopicus,

  2. b)

    Verbandlinsen oder -schalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,

  3. c)

    Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum.

9.5 Andere Sehhilfen

Lässt sich durch Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, können Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselampe, Leselineale, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, Prismenlupe u.ä.) als beihilfefähig anerkannt werden. Müssen Schulkinder während des Schulsports eine Sportbrille tragen, sind die Aufwendungen - einschließlich Handwerksleistung - in folgendem Umfang beihilfefähig anerkannt:

  • für Gläser im Rahmen der Höchstbeträge nach der Nummer 9.2,

  • für eine Brillenfassung bis zu 60,00 €.

9.6 Erneute Beschaffung von Sehhilfen

Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Sehhilfen sind nur beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe, ggf. nur der Gläser, notwendig ist, weil

  • sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat,

  • die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder

  • bei Kindern sich die Kopfform geändert hat.

Die Voraussetzungen sind von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde, einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker zu bescheinigen.

9.7 Die Aufwendungen für

  • Bildschirmbrillen,

  • Brillenversicherungen,

  • Etuis

sind nicht beihilfefähig.