Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein
(Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
- Amtliche Abkürzung
- BüPolBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1103-5
Vom 15. Januar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 42)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 682)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Teil 1 | |
Bürgerbeauftragte oder Bürgerbeauftragter für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein | |
Aufgaben | 1 |
Petitionsrecht | 2 |
Tätigwerden | 3 |
Befugnisse | 4 |
Erledigung der Aufgaben | 5 |
Berichtspflicht | 6 |
Wahl und Abberufung | 7 |
Rechtliche Stellung | 8 |
Stellvertretung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | 9 |
Teil 2 | |
Beauftragte oder Beauftragter für die Landespolizei Schleswig-Holstein | |
Aufgabe und Stellung der oder des Beauftragten für die Landespolizei | 10 |
Geltung der Vorschriften des Teil 1 für die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei | 11 |
Anwendungsbereich, Konkurrenzen | 12 |
Beschwerden | 13 |
Eingaben von Polizeibeschäftigten | 14 |
Form und Frist | 15 |
Befugnisse der oder des Beauftragten für die Landespolizei | 16 |
Abschluss des Verfahrens | 17 |
Verschwiegenheitspflicht | 18 |
Bericht | 19 |