§ 88 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Die Anzeige nach § 84 Abs. 1 Nr. 3 ist vom Arbeitgeber dem Arbeitsamt zu erstatten, in dessen Bezirk die Baustelle liegt. 2Wird die Anzeige vom Arbeitgeber nicht unverzüglich erstattet, so kann die Betriebsvertretung sie erstatten.

(2) 1Das Schlechtwettergeld wird auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist vom Arbeitgeber unter Beifügung der Stellungnahme der Betriebsvertretung bis zum Ablauf einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach dem Ende der Schlechtwetterzeit bei dem für die Baustelle zuständigen Arbeitsamt zu stellen; den Antrag kann auch die Betriebsvertretung stellen.

(3) Arbeitgeber, in deren Betrieb Schlechtwettergeld gewährt wird, haben während der Schlechtwetterzeit für jeden Arbeitstag Aufzeichnungen über die auf der Baustelle geleisteten Arbeitsstunden zu führen und diese Aufzeichnungen zwei Jahre aufzubewahren.

(4) Im übrigen gilt § 72 Abs. 3, 4 und 4a entsprechend.