§ 88 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Die Bundesanstalt kann Unternehmen des Baugewerbes Darlehn oder Zinszuschüsse für den Erwerb oder die Miete von Geräten und Einrichtungen gewähren, die die Durchführung von Bauten in der Schlechtwetterzeit ermöglichen.