§ 88 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Die Bundesanstalt kann Unternehmen des Baugewerbes Darlehn oder Zinszuschüsse für den Erwerb oder die Miete von Geräten und Einrichtungen gewähren, die die Durchführung von Bauten in der Schlechtwetterzeit ermöglichen.