§ 88 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Die Arbeitsausfälle (§ 84 Abs. 1) einer Kalenderwoche sind vom Arbeitgeber spätestens am dritten Arbeitstag der den Arbeitsausfällen folgenden Kalenderwoche dem Arbeitsamt, in dessen Bezirk die Baustelle liegt, schriftlich anzuzeigen; die Anzeige kann auch die Betriebsvertretung erstatten. 2Wird die Anzeige nach Satz 1 nicht oder verspätet erstattet, so kann Schlechtwettergeld für die Arbeitsausfälle der Kalenderwoche nicht gewährt werden.

(2) 1Das Schlechtwettergeld wird auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist vom Arbeitgeber unter Beifügung der Stellungnahme der Betriebsvertretung bis zum Ablauf einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach dem Ende der Schlechtwetterzeit bei dem Arbeitsamt zu stellen, in dessen Bezirk die für den Betrieb zuständige Lohnstelle liegt; den Antrag kann auch die Betriebsvertretung stellen.

(3) Arbeitgeber, in deren Betrieb Schlechtwettergeld gewährt wird, haben während der Schlechtwetterzeit für jeden Arbeitstag Aufzeichnungen über die auf der Baustelle geleisteten Arbeitsstunden zu führen und diese Aufzeichnungen drei Jahre aufzubewahren.

(4) Im übrigen gilt § 72 Abs. 3, 4 und 4a entsprechend.