§ 4 FAG - Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
(1) Die Gesamtschlüsselmasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird so zwischen dem kreisangehörigen Raum (kreisangehörige Gemeinden und Landkreise) und dem kreisfreien Raum (Kreisfreie Städte) aufgeteilt, dass sich die Finanzkraft je Einwohner gleichmäßig entwickelt. Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben im kreisfreien und im kreisangehörigen Raum das Finanzverteilungsverhältnis nach Satz 1 anzupassen ist. § 2 Abs. 1 Satz 8 gilt entsprechend.
(2) Die Finanzkraft nach Absatz 1 bestimmt sich aus der Summe der Steuerkraftmesszahlen, die für das vergangene Jahr festgelegt wurden, und den Schlüsselzuweisungen des jeweiligen Ausgleichsjahres. Es wird die nach § 30 für das vergangene Ausgleichsjahr zu bestimmende Einwohnerzahl zu Grunde gelegt.
(3) Die Aufteilung des Anteils der Gesamtschlüsselmasse für den kreisangehörigen Raum erfolgt für die kreisangehörigen Gemeinden und die Landkreise nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Entwicklung der Schlüsselzuweisungen je Einwohner. Die Schlüsselmasse der Landkreise wird
- 1.im Jahr 2005 zu Gunsten der Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden um 2.850.000 EUR abgesenkt und zu Lasten der Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs gemäß § 22 um 12.000.000 EUR erhöht,
- 2.im Jahr 2007 zu Gunsten der Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs gemäß § 22 um 12.000.000 EUR abgesenkt,
- 3.in den Jahren 2005 bis 2008 um jeweils 27.610.000 EUR zu Lasten der Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen gemäß § 24 erhöht.
Die Schlüsselmasse der Kreisfreien Städte wird in den Jahren 2005 bis 2008 um jeweils 27.610.000 EUR zu Lasten der Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen gemäß § 24 erhöht.
(4) Die Gesamtschlüsselmasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird verwendet für
- 1.allgemeine Schlüsselzuweisungen (§§ 5 bis 14) und
- 2.investive Schlüsselzuweisungen (§ 15).
Der Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den
- 1.
kreisangehörigen Gemeinden
im Jahr 2005 0,67 vom Hundert, im Jahr 2006 4,71 vom Hundert, im Jahr 2007 11,14 vom Hundert, ab dem Jahr 2008 15,92 vom Hundert; - 2.
Landkreisen
im Jahr 2005 Null vom Hundert, im Jahr 2006 1,14 vom Hundert, im Jahr 2007 9,23 vom Hundert, ab dem Jahr 2008 15,92 vom Hundert; - 3.
Kreisfreien Städten
im Jahr 2005 0,47 vom Hundert, im Jahr 2006 4,71 vom Hundert, im Jahr 2007 11,14 vom Hundert, ab dem Jahr 2008 15,92 vom Hundert.
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Fall, dass sich die kommunalen Steuern günstiger entwickeln als bei der Ermittlung der Finanzausgleichsmasse nach § 2 Abs. 1 erwartet, die Anteile der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse durch Rechtsverordnung entsprechend wie folgt zu erhöhen:
- 1.bei den kreisangehörigen Gemeinden um bis zu 45.000.000 EUR,
- 2.bei den Kreisfreien Städten um bis zu 55.000.000 EUR.
Der Beirat für den kommunalen Finanzausgleich (§ 34) ist anzuhören. Die Anteile der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse sind für die Folgejahre im Jahr 2006 auf der Grundlage aktueller Ergebnisse der Steuerschätzung zu überprüfen. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die im allgemeinen Steuerverbund gemäß § 2 Abs. 1 anzusetzenden Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach Abzug des Anteils für den Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft für aufbaugerechte investive Ausgaben, insbesondere zur Schließung der Infrastrukturlücke einzusetzen sind. Die Entwicklung der Einnahmen bei den Gemeinden und Landkreisen an allgemeinen Deckungsmitteln aus Steuern und allgemeinen Schlüsselzuweisungen ist zu berücksichtigen.
(5) Die Schlüsselzuweisungen sind auf volle Euro zu runden.