§ 4 FAG - Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

(1) Der für Schlüsselzuweisungen zur Verfügung stehende Teil der Finanzausgleichsmasse (Gesamtschlüsselmasse) wird so zwischen dem kreisangehörigen Raum (kreisangehörige Gemeinden und Landkreise) und dem kreisfreien Raum (Kreisfreie Städte) aufgeteilt, dass sich die Finanzkraft je Einwohner gleichmäßig entwickelt. Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben im kreisfreien und im kreisangehörigen Raum das Finanzverteilungsverhältnis nach Satz 1 anzupassen ist.

(2) Die Finanzkraft nach Absatz 1 bestimmt sich aus der Summe der Steuerkraftmesszahlen, die für das vergangene Jahr festgelegt wurden, und den Schlüsselzuweisungen des jeweiligen Ausgleichsjahres. Es wird die nach § 30 für das vergangene Ausgleichsjahr zu bestimmende Einwohnerzahl zugrunde gelegt.

(3) Die Aufteilung des Anteils der Gesamtschlüsselmasse für den kreisangehörigen Raum erfolgt für die kreisangehörigen Gemeinden und die Landkreise nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Entwicklung der Schlüsselzuweisungen je Einwohner. Die Schlüsselmassen werden nach Aufteilung gemäß Absatz 1 Satz 1 sowie Satz 1 zu Gunsten des Straßenlastenausgleichs gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 im Jahr 2007 wie folgt abgesenkt:

  1. 1.
    bei den kreisangehörigen Gemeinden
    um 13.474.200 EUR,
  2. 2.
    bei den Landkreisen um 534.190 EUR,
  3. 3.
    bei den Kreisfreien Städten um 3.298.950 EUR.

Die so ermittelte Schlüsselmasse ist Basis für die Berechnung nach Satz 1 und Absatz 1 Satz 1 ab dem Jahr 2008.

Die Schlüsselmasse der Landkreise wird

  1. 1.
    im Jahr 2005 zu Gunsten der Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden um 2.850.000 EUR abgesenkt und zu Lasten der Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs gemäß § 22 um 12.000.000 EUR erhöht,
  2. 2.
    im Jahr 2007 um 12.000.000 EUR abgesenkt,
  3. 3.
    in den Jahren 2005 bis 2008 um jeweils 27.610.000 EUR zu Lasten der Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen gemäß § 24 erhöht.

Die Schlüsselmasse der Kreisfreien Städte wird in den Jahren 2005 bis 2008 um jeweils 27.610.000 EUR zu Lasten der Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen gemäß § 24 erhöht.

(4) Die Gesamtschlüsselmasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird verwendet für

  1. 1.
    allgemeine Schlüsselzuweisungen (§§ 5 bis 14) und
  2. 2.
    investive Schlüsselzuweisungen (§ 15).

Der Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den

  1. 1.

    kreisangehörigen Gemeinden

    a)im Jahr 20078,86 Prozent,
    b)ab dem Jahr 200810,39 Prozent;
  2. 2.

    Landkreisen

    a)im Jahr 20074,04 Prozent,
    b)ab dem Jahr 20089,39 Prozent;
  3. 3.

    Kreisfreien Städten

    a)im Jahr 20078,86 Prozent,
    b)ab dem Jahr 200810,39 Prozent.

Die Anteile der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse sind für die Folgejahre im Jahr 2008 auf der Grundlage aktueller Ergebnisse der Steuerschätzung zu überprüfen. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die im allgemeinen Steuerverbund gemäß § 2 Abs. 1 anzusetzenden Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach Abzug des Anteils für den Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft für aufbaugerechte investive Ausgaben, insbesondere zur Schließung der Infrastrukturlücke einzusetzen sind. Die Entwicklung der Einnahmen bei den Gemeinden und Landkreisen an allgemeinen Deckungsmitteln aus Steuern und allgemeinen Schlüsselzuweisungen ist zu berücksichtigen.

(5) Die Schlüsselzuweisungen sind auf volle Euro zu runden.