§ 4 SächsFAG - Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Amtliche Abkürzung
SächsFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

(1) Der für Schlüsselzuweisungen zur Verfügung stehende Teil der Finanzausgleichsmasse (Gesamtschlüsselmasse) wird so zwischen dem kreisangehörigen Raum (kreisangehörige Gemeinden und Landkreise) und dem kreisfreien Raum (Kreisfreie Städte) aufgeteilt, dass sich die Finanzkraft je Einwohner gleichmäßig entwickelt. Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben im kreisfreien und im kreisangehörigen Raum das Finanzverteilungsverhältnis nach Satz 1 anzupassen ist.

(2) Die Finanzkraft nach Absatz 1 bestimmt sich aus der Summe der Steuerkraftmesszahlen, die für das vergangene Jahr festgelegt wurden, und den Schlüsselzuweisungen des jeweiligen Ausgleichsjahres. Zur Ermittlung der Finanzkraft 2009 wird die Finanzkraft des Jahres 2008 des kreisangehörigen Raumes mit 849,86 EUR je Einwohner und die des kreisfreien Raumes mit 1.296,60 EUR je Einwohner angesetzt. Das sich daraus ergebende Verteilungsverhältnis ist Grundlage für die Berechnung der Verteilung der Schlüsselmasse ab dem Jahr 2009 zwischen dem kreisangehörigen und kreisfreien Raum. Es wird die nach § 30 für das vergangene Ausgleichsjahr zu bestimmende Einwohnerzahl zugrunde gelegt.

(3) Die Aufteilung des Anteils der Gesamtschlüsselmasse für den kreisangehörigen Raum erfolgt für die kreisangehörigen Gemeinden und die Landkreise nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Entwicklung der Schlüsselzuweisungen je Einwohner. Als Basis für die Berechnung der Aufteilung der Schlüsselmassen des kreisangehörigen Raumes im Jahr 2009 wird für die kreisangehörigen Gemeinden eine Schlüsselzuweisung in Höhe von 294,65 EUR je Einwohner und für die Landkreise eine Schlüsselzuweisung in Höhe von 202,52 EUR je Einwohner bestimmt. Nach Aufteilung der Schlüsselmasse gemäß Satz 2 wird die Schlüsselmasse

  1. 1.

    der Landkreise im Jahr 2012 um 10.000.000 EUR gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k erhöht und

  2. 2.

    der kreisangehörigen Gemeinden um die nach § 25a zu zahlende Finanzausgleichsumlage entsprechend § 25a Abs. 2 Satz 4 erhöht.

Die so ermittelte Schlüsselmasse verändert nicht die Basis für die Berechnung nach Satz 1 und Absatz 1 Satz 1 künftiger Jahre.

(4) Die Gesamtschlüsselmasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird verwendet für

  1. 1.

    allgemeine Schlüsselzuweisungen (§§ 5 bis 14) und

  2. 2.

    investive Schlüsselzuweisungen (§ 15).

Der Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den

1.kreisangehörigen Gemeinden
a)im Jahr 20116,48 Prozent,
b)im Jahr 2012 5,42 Prozent;
2.Landkreisen
a)im Jahr 20110,77 Prozent,
b)im Jahr 20120,08 Prozent;
3.Kreisfreien Städten
a)im Jahr 2011 3,94 Prozent,
b)im Jahr 2012 3,48 Prozent.

Die Anteile der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse unterliegen auf der Grundlage aktueller Ergebnisse der Steuerschätzung einer zweijährigen Überprüfung und Anpassung. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die im allgemeinen Steuerverbund gemäß § 2 Abs. 1 anzusetzenden Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach Abzug des Anteils für den Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft für aufbaugerechte investive Ausgaben, insbesondere zur Schließung der Infrastrukturlücke einzusetzen sind. Die Entwicklung der Einnahmen bei den Gemeinden und Landkreisen an allgemeinen Deckungsmitteln aus Steuern und allgemeinen Schlüsselzuweisungen ist zu berücksichtigen.

(5) Die Schlüsselzuweisungen sind auf volle Euro zu runden.