§ 4 FAG - Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
500-3

(1) Die Gesamtschlüsselmasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 wird so zwischen dem kreisangehörigen Raum (kreisangehörige Gemeinden und Landkreise) und dem kreisfreien Raum (Kreisfreie Städte) aufgeteilt, dass sich die Finanzkraft je Einwohner gleichmäßig entwickelt. Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben im kreisfreien und im kreisangehörigen Raum das Finanzverteilungsverhältnis nach Satz 1 anzupassen ist. § 2 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.

(2) Die Finanzkraft nach Absatz 1 bestimmt sich aus der Summe der Steuerkraftmesszahlen, die für das vergangene Jahr festgelegt wurden, und den Schlüsselzuweisungen des jeweiligen Ausgleichsjahres. Es wird die nach § 30 für das vergangene Ausgleichsjahr zu bestimmende Einwohnerzahl zu Grunde gelegt.

(3) Die Aufteilung des Anteils der Gesamtschlüsselmasse für den kreisangehörigen Raum erfolgt für die kreisangehörigen Gemeinden und die Landkreise nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Entwicklung der Schlüsselzuweisungen je Einwohner.

(4) Die Gesamtschlüsselmasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 wird verwendet für

  1. 1.
    allgemeine Schlüsselzuweisungen (§§ 5 bis 14) und
  2. 2.
    investive Schlüsselzuweisungen (§ 15).

Der Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den

1. kreisangehörigen Gemeinden

im Jahr 20039,17 vom Hundert,
im Jahr 20049,35 vom Hundert,

2. Landkreisen

im Jahr 20031,16 vom Hundert,
im Jahr 20042,24 vom Hundert,

3. Kreisfreien Städten

im Jahr 20036,81 vom Hundert,
im Jahr 20047,37 vom Hundert,

Die Anteile der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse sind für die Folgejahre im Jahr 2004 auf der Grundlage aktueller Ergebnisse der Steuerschätzung zu überprüfen. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die im allgemeinen Steuerverbund gemäß § 2 Abs. 1 anzusetzenden Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach Abzug des Anteils für den Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft für aufbaugerechte investive Ausgaben, insbesondere zur Schließung der Infrastrukturlücke einzusetzen sind. Die Entwicklung der Einnahmen bei den Gemeinden und Landkreisen an allgemeinen Deckungsmitteln aus Steuern und allgemeinen Schlüsselzuweisungen ist zu berücksichtigen.

(5) Die Schlüsselzuweisungen sind auf volle Euro zu runden.