§ 5 USAusschG - Stellvertretende Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
- Redaktionelle Abkürzung
- USAusschG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1101
Die stellvertretenden Mitglieder können an allen Sitzungen teilnehmen. Bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds nimmt ein Stellvertreter der Fraktion, der das verhinderte Mitglied angehört, dessen Aufgabe wahr. Stellvertretenden Mitgliedern, die nicht ein ordentliches Mitglied vertreten, steht in nicht öffentlichen Sitzungen das Beratungsrecht zu.