§ 25 USAusschG - Kosten und Auslagen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
- Redaktionelle Abkürzung
- USAusschG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1101
Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land; das gilt auch für die Kosten einer angemessenen Personalausstattung des Ausschusses und der Fraktionen. Zeugen und Sachverständige werden nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) entschädigt. Die Entschädigung wird durch die Verwaltung des Landtags festgesetzt. Die Zeugin oder der Zeuge bzw. die oder der Sachverständige kann beim zuständigen Gericht die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung beantragen; § 4 in Verbindung mit § 25 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gelten entsprechend.