§ 12 USAusschG - Protokollierung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
- Redaktionelle Abkürzung
- USAusschG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
(2) Beweisaufnahmen sind wörtlich zu protokollieren. Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.
(3) Bezüglich der Einsicht und der Weitergabe der Protokolle gilt die Archivordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen, soweit der Untersuchungsausschuss nicht eine andere Regelung beschließt.