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§ 24 USAusschG - Schlussbericht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
USAusschG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuss dem Landtag einen schriftlichen Bericht.

(2) Die Anfertigung des Berichtsentwurfs obliegt dem Vorsitzenden. Über die Endfassung entscheidet der Untersuchungsausschuss.

(3) Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat das Recht, seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung in gedrängter Form darzulegen; dieser Bericht ist dem Bericht des Untersuchungsausschusses anzuschließen.

(4) Über abtrennbare Teile des Einsetzungsauftrages hat der Untersuchungsausschuss auf Verlangen des Landtags oder der Antragsteller einen Teilbericht zu erstatten, wenn die Beweisaufnahme zu diesem Teil abgeschlossen und der Bericht ohne Vorgriff auf die Beweiswürdigung der übrigen Untersuchungsaufträge möglich ist.

(5) Der Landtag kann vom Untersuchungsausschuss jederzeit bei Vorliegen eines allgemeinen öffentlichen Interesses oder wenn ein Schlussbericht vor Ablauf der Wahlperiode nicht erstellt werden kann, einen Zwischenbericht über den Stand der Untersuchungen verlangen. Dieser darf eine Beweiswürdigung nur solcher Gegenstände der Verhandlungen enthalten, die der Untersuchungsausschuss mit zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen hat.

(6) Auf Teil- und Zwischenbericht finden die Regelungen der Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.