USAusschG,NW - UntersuchungsausschussG

Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
USAusschG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1101

Vom 18. Dezember 1984 (GV. NRW. 1985 S. 26)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 684)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Aufgabe1
Einsetzung2
Gegenstand3
Zusammensetzung, Vorsitz4
Vorsitzender4a
Stellvertretender Vorsitzender4b
Stellvertretende Mitglieder5
Ausscheiden von Ausschussmitgliedern6
Einberufung und Beschlussfassung7
Untersuchungsausschuss8
Öffentlichkeit der Sitzungen9
Mitteilungen über Sitzungen und Unterlagen10
Ordnungsgewalt11
Protokollierung12
Beweisaufnahme13
Aktenvorlage, Aussagegenehmigung, Zutrittsrecht14
Zeugen und Sachverständige15
Zwangsmittel16
Zeugnisverweigerungsrecht, Gutachtenverweigerungsrecht17
Belehrung18
Vernehmung, Fragerecht19
Andere Beweismittel20
Rechts- und Amtshilfe21
Verlesen von Protokollen und Schriftstücken22
Aussetzung und Auflösung23
Schlussbericht24
Kosten und Auslagen25
Gerichtliches Verfahren26
In-Kraft-Treten27
(weggefallen)28

§ 1 USAusschG - Aufgabe

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Titel
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
USAusschG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1101

Ein Untersuchungsausschuss des Landtags hat die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und dem Landtag darüber Bericht zu erstatten.

§ 2 USAusschG - Einsetzung

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Titel
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
USAusschG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Ein Untersuchungsausschuss wird für einen bestimmten Untersuchungsauftrag durch Beschluss des Landtags eingesetzt.

(2) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.

(3) Im übrigen gelten für Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses die Bestimmungen der Geschäftsordnung.

§ 3 USAusschG - Gegenstand

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Titel
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
USAusschG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Im Antrag und im Einsetzungsbeschluss muss der Gegenstand der Untersuchung hinreichend bestimmt sein. Die Untersuchung muss geeignet sein, dem Landtag Grundlagen für eine Beschlussfassung im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit zu vermitteln.

(2) Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden und zu einer Ausdehnung nicht berechtigt.

(3) Der im Einsetzungsantrag und im Einsetzungsbeschluss bezeichnete Untersuchungsgegenstand kann durch Beschluss des Landtags nur mit Zustimmung des Antragstellers verändert werden.

(4) Hält der Landtag die mit dem Antrag angestrebte Untersuchung im Ganzen oder in wesentlichen Teilen für verfassungswidrig, so ist der Einsetzungsantrag insgesamt abzulehnen. Sind die von der Mehrheit für verfassungswidrig gehaltenen Teile lediglich von untergeordneter Bedeutung und wird der Einsetzungsantrag durch deren Streichung nicht erheblich geändert, ist die Änderung zulässig. Ob die für verfassungswidrig gehaltenen Teile von wesentlicher Bedeutung sind, ist aus Sicht der Minderheit zu bestimmen.

(5) Der Einsetzungsbeschluss soll einen Vorschlag über den im Rahmen eines Untersuchungsverfahrens erforderlichen Umfang der personellen Ausstattung des Ausschusses und der Fraktionen enthalten.

§ 4 USAusschG - Zusammensetzung, Vorsitz

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Titel
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
USAusschG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Der Untersuchungsausschuss setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern und der gleichen Zahl von stellvertretenden Mitgliedern zusammen, die vom Landtag gewählt werden. Die Zahl der Mitglieder des Untersuchungsausschusses bestimmt der Landtag. Dem Untersuchungsausschuss können nur Mitglieder des Landtags angehören. In dem Untersuchungsausschuss muss jede Fraktion vertreten sein. Die Sitze werden auf die Fraktionen unter Berücksichtigung ihres Stärkeverhältnisses verteilt; dabei muss gewährleistet sein, dass die Mehrheitsverhältnisse im Untersuchungsausschuss den Mehrheitsverhältnissen im Landtag entsprechen.

(2) Der Landtag wählt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende und der Stellvertreter müssen verschiedenen Fraktionen angehören, unter denen sich eine Regierungsfraktion und eine Oppositionsfraktion befinden müssen. Bei der Einsetzung weiterer Untersuchungsausschüsse bestimmt sich die Reihenfolge des Vorsitzes unter Zugrundelegung der Stärke der Fraktionen nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren. Ergibt sich dabei, dass dieselbe Fraktion mehrmals hintereinander den Vorsitzenden stellt, fällt der Vorsitz der Fraktion zu, die den nächsten Vorsitzenden stellen würde.

(3) Der Landtag kann den Vorsitzenden abwählen. Der Antrag kann von jeder Fraktion des Landtags gestellt werden. Die Abstimmung über den Abwahlantrag kann frühestens nach Ablauf des Tages erfolgen, der auf den Tag des Eingangs des Antrags beim Präsidenten folgt. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Vorsitzende ist abgewählt, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Landtags dem Antrag zustimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit.

(4) Wird der Vorsitzende abgewählt, bleibt das Recht seiner Fraktion auf den Vorsitz unberührt.

(5) Verlässt ein Mitglied des Untersuchungsausschusses seine Fraktion, so scheidet es aus dem Untersuchungsausschuss aus; § 6 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.