§ 41 SchO - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
- Amtliche Abkürzung
- SchO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 304-2
Das Schiedsamt erhebt für seine Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz.