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  • ab 01.01.1992 (aktuelle Fassung)

§ 48 SchO - Verwendung der Ordnungsgelder und Kosten

Bibliographie

Titel
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Amtliche Abkürzung
SchO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
304-2

(1) Die Ordnungsgelder, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, fließen den Gemeinden zu, die die Sachkosten zu tragen haben.

(2) Die gemäß § 45 Abs. 1 und 2 erhobenen Gebühren fließen zu gleichen Teilen der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann und den Gemeinden zu, die die Sachkosten zu tragen haben.

(3) Die nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsfrau oder der Schiedsmann in voller Höhe.