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  • ab 01.01.1992 (aktuelle Fassung)

§ 44 SchO - Einforderung und Beitreibung

Bibliographie

Titel
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Amtliche Abkürzung
SchO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
304-2

(1) Die Kosten und Ordnungsgelder werden auf Grund einer von der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann unterschriebenen und der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner mitgeteilten Kostenrechnung eingefordert.

(2) Die Kosten und Ordnungsgelder werden auf Antrag der Schiedsfrau oder des Schiedsmanns von der Gemeinde, in der diese ihren Wohnsitz haben, nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes beigetrieben.

(3) Die für kommunale Abgaben geltenden Verjährungsvorschriften finden Anwendung.