§ 42 SchO - Kostenschuldner
Bibliographie
- Titel
- Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
- Amtliche Abkürzung
- SchO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 304-2
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- 1.
wer die Tätigkeit der Schiedsfrau oder des Schiedsmanns veranlasst hat,
- 2.
wer die Kostenschuld durch eine vor der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann abgegebene oder diesen mitgeteilte Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat,
- 3.
wer für die Kostenschuld einer anderen Person kraft Gesetzes haftet,
- 4.
hinsichtlich der Schreibauslagen diejenige Person, die die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften beantragt hat.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Kostenhaftung nach Absatz 1 Nr. 2 und 4 geht der Haftung nach Absatz 1 Nr. 1 vor; die Haftung nach Absatz 1 Nr. 1 soll erst geltend gemacht werden, wenn das Beitreibungsverfahren (§ 44 Abs. 2) gegen die anderen Kostenschuldner keinen Erfolg gehabt hat oder aussichtslos erscheint.