§ 14 ThürBKG - Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2131-1
(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind freiwillig und ehrenamtlich im Dienst der Gemeinden oder eines Brandschutzverbandes tätig. Ihre Rechte und Pflichten sind durch Satzung zu regeln, soweit sich nichts anderes aus dem Gesetz ergibt. Sie haben an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen. Sie dürfen durch ihren Dienst in der Feuerwehr keine unzumutbaren Nachteile, insbesondere im Arbeits- und Dienstverhältnis, erleiden. Sie sind für die Zeit der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von der Arbeits- oder Dienstleistungsverpflichtung und, soweit erforderlich, für einen angemessenen Zeitraum davor und danach, bei Einsätzen auch für die zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendige Zeit, freizustellen.
(2) Für Freistellungszeiten nach Absatz 1 Satz 5 hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Privaten Arbeitgebern ist das fortgezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung umfasst auch den Arbeitgeberanteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (gesetzliche Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge sowie Beitragszuschüsse) sowie die freiwilligen Arbeitgeberleistungen. Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeiter, Angestellte und zur Ausbildung Beschäftigte. Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die beruflich selbständig oder freiberuflich tätig sind, wird auf Antrag der Verdienstausfall in Form pauschalierter Stundenbeträge ersetzt.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Privaten Arbeitgebern wird das fortgezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag durch die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte erstattet. Die dieser dadurch entstehenden Kosten werden im Rahmen der von ihr erhobenen Umlage gedeckt. Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung.
(5) Gegen Unfälle im Feuerwehrdienst sind Feuerwehrangehörige in der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte gesetzlich versichert. Darüber hinaus sollen die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen von der Gemeinde zusätzlich gegen Dienstunfälle versichert werden. Diese Versicherung muss sich auch auf Feuerwehrangehörige erstrecken, die nicht Arbeitnehmer sind. Bei Gesundheitsschäden, die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen im Rahmen des Feuerwehrdienstes entstanden sind oder die sich verschlimmert haben und für die kein Entschädigungsanspruch nach dem SGB VII besteht, kann das Land freiwillige Unterstützungsleistungen ohne Rechtsanspruch in Form von Zuwendungen gewähren. Im Zuwendungsverfahren kann die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte von der zuständigen Landesbehörde mit der Feststellung der Art und Schwere der Gesundheitsschäden gegen Kostenerstattung beauftragt werden.
(6) Den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen wird Dienstkleidung und die erforderliche persönliche Schutzausrüstung unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(7) Für den Ersatz von Sachschäden und für die Haftung bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten finden nach § 113 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) in der jeweils geltenden Fassung § 48 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 46 ThürBG sowie § 74 ThürBG entsprechende Anwendung.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210)