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§ 49 ThürBKG - Aus- und Fortbildungseinrichtungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Amtliche Abkürzung
ThürBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2131-1

(1) Die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule ist eine Einrichtung des Landes und untersteht dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium. Sie dient insbesondere der Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Feuerwehr. Ihr können weitere Aufgaben übertragen werden.

(2) Die Anerkennung anderer Aus- und Fortbildungseinrichtungen sowie die Anerkennung der Aus- und Fortbildungsarten im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz, die an anderen Aus- und Fortbildungseinrichtungen absolviert werden, erfolgt durch das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium.

(3) Das Land erstattet entsprechend § 14 Abs. 2 das fortgezahlte Arbeitsentgelt an private Arbeitgeber und ersetzt den Verdienstausfall der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die beruflich selbständig oder freiberuflich tätig sind,

  1. 1.

    für die Dauer der Aus- und Fortbildung an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule sowie

  2. 2.

    für anerkannte Aus- und Fortbildungsarten im Katastrophenschutz an anerkannten Aus- und Fortbildungseinrichtungen nach Maßgabe des Haushaltsplans.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210)