§ 10 ThürBKG - Aufstellung der Gemeindefeuerwehren
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2131-1
(1) In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern muss die Feuerwehr Einheiten aus hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen (Berufsfeuerwehr) umfassen. Soweit erforderlich, kann sie durch Einheiten aus ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Freiwillige Orts- oder Stadtteilfeuerwehren) ergänzt werden.
(2) Andere Gemeinden können eine Berufsfeuerwehr aufstellen. Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium kann unbeschadet der Regelung des § 17 nach Anhörung der Gemeinde die Aufstellung einer Berufsfeuerwehr anordnen, wenn dies in einer Gemeinde wegen der Ansiedlung besonders brand- oder explosionsgefährlicher Betriebe, der Art der Bebauung oder anderer besonderer Gefahren erforderlich ist.
(3) In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr ist eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen. Soweit Freiwillige hierfür nicht zur Verfügung stehen, sind die erforderlichen Personen zum ehrenamtlichen Feuerwehrdienst nach § 13 Abs. 2 heranzuziehen. Für besondere Aufgaben können hauptamtliche Bedienstete eingestellt werden.
(4) Die Feuerwehrangehörigen sind hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig. Sie sollen nicht gleichzeitig aktives Mitglied anderer Organisationen oder Einrichtungen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können. Sie können mit Zustimmung des Leiters der Feuerwehr gleichzeitig aktives Mitglied einer anderen Feuerwehr sein.
(5) Die Feuerwehren verwenden die genormte oder die von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium oder einer von diesem bestimmten Stelle zugelassene oder anerkannte Ausrüstung.
(6) Zur Förderung des Feuerwehrgedankens können Vereine oder Verbände gebildet werden. Sie sollen durch die Träger des Brandschutzes gefördert und finanziell unterstützt werden. Sie dürfen keinen Namen führen, der zu einer Verwechslung mit der Feuerwehr als gemeindlicher Einrichtung führen kann.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210)