§ 113 ThürBG - Ehrenbeamte (§ 5 BeamtStG)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
(1) Für Ehrenbeamte gelten die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes mit den sich aus der Natur des Ehrenbeamtenverhältnisses ergebenden folgenden Maßgaben:
- 1.
Ehrenbeamte können mit Ablauf des Monats, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze nach § 25 Abs. 1 oder 2 erreicht oder als Schwerbehinderte im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das 65. Lebensjahr vollendet haben, verabschiedet werden; sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung der Beamten in den Ruhestand gegeben sind.
- 2.
Keine Anwendung finden insbesondere die §§ 13 bis 15 und 25 BeamtStG und § 5 Abs. 6 sowie die §§ 9 bis 13, 25 bis 34, 40, 49 bis 58, 59, 72, 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 78 dieses Gesetzes.
(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 81 ThürBeamtVG.
(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.